Ich habe hier bereits auf die
einstweilige Verfügung gegen YouTube vor dem LG Hamburg
hingewiesen. Nunmehr habe ich mich auch durch die
sehr lange Urteilsbegründung gekämpft. Einige „Highlights“ seien
im Folgenden erwähnt:
YouTube hat zahlreiche Vorkehrungen
getroffen, um rechtswidrige Inhalte von seiner Seite zu verbannen.
Dazu gehören:
„Sofern ein Video wegen einer
Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser
Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen
möchte. Jeder Anbieter, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin
entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte
Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines
Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß - entsprechend Ziffer
9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen - angekündigt wird. Ferner wird
von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm
Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand
versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der
Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen
Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video
handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird unmittelbar
abgelehnt und kann nicht – auch nicht von einem anderen Anbieter –
erneut eingestellt werden.“
„Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3
zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme Y..T..
Audio ID und Y..T.. Video ID (Content Identification Program)
entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu
3 eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von dessen
Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload
verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die
Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf
der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die
gleichen Video- oder Audioinhalte haben, wie die übermittelte
Referenzdatei (ähnliche Auszüge (Bild oder Ton) aus der jeweiligen
Referenzdatei genügen). Wird ein entsprechendes Video identifiziert
oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber
darüber informiert und das Video kann durch ihn (im Einzelfall oder
vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu
führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der
Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den
Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung geschalteter – Werbung
partizipieren.“
Das LG Hamburg geht davon aus, dass
YouTube sich die von seinen Nutzern eingestellten Inhalte zu Eigen
macht. Ausschlaggebend für das Gericht waren
- die Präsentation des Logos von
YouTube: „Die auf der Videoplattform "Y..T.." eingestellten
streitgegenständlichen Videos stellen sich für den objektiven
Betrachter (jedenfalls auch) als eigene Videos der Beklagten zu 3
dar. Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 3 präsentiert sich ihr
Dienst "Y..T.." nicht als neutrale Videoplattform zum Einstellen von
Inhalten. Dies ergibt sich bereits aus den zu den
streitgegenständlichen Nutzungen eingereichten Verbindungsanlagen 1,
2 und 4: Das Video bzw. Werk selbst erscheint beim Abspielen
eingebunden in einen von der Beklagten zu 3 vorgegebenen Rahmen auf
der linken Hälfte der Internetseite. Über dem Video wird dessen
Titel angezeigt. Der Name des einstellenden Nutzers (bzw. des von
ihm gewählten Pseudonyms) erscheint in einem gesonderten Kasten auf
der rechten Seite der Internetseite in kleinerer Schriftgröße und
ohne Verbindung zu dem gerade abgespielten Video oder dessen Titel
und damit auf den ersten Blick auch ohne Zusammenhang zu dem
angezeigten Video selbst. Stattdessen erscheint über dem Titel des
Videos in deutlich größerer Schrift das Logo der Videoplattform
"Y..T..". Dieses Logo erscheint ein weiteres Mal unter Hinweis auf
ein Live-Angebot des Dienstes "Y..T.." über dem (deutlich kleiner
geschriebenen) Namen des einstellenden Nutzers. Insbesondere durch
diese ins Auge fallende mehrmalige Anordnung des Logos "Y..T.." auf
der Internetseite präsentiert in erster Linie die Beklagte zu 3 als
Anbieter der Inhalte.“
- eine über das neutrale Anbieten von
Inhalten hinausgehende Tätigkeit von YouTube durch die
Ermittlung und Zusammenstellung gleichartiger Videos.
- der Eindruck einer eigenen
redaktionellen Nutzung der Videoinhalte: „...Aufbau ihrer
Startseite. Die dort dem Nutzer angebotene Vorsortierung der Videos
in die Kategorien „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“
und „Angesagte Videos“ sowie die weitere Unterteilung nach
bestimmten Themenkategorien (Videos, Kanäle, Community mit den
Unterrubriken, Musik, Unterhaltung etc., vgl. Anlage K75) stellt
sich für den Betrachter der Plattform als eigene (redaktionelle)
Nutzung der Videoinhalte durch die Beklagte zu 3 dar.“
- die Präsentation der Videoinhalte
auf fremden Internetseiten: „Der vom Kläger vorgelegte
Ausdruck der Internetseite „last.fm“ (Anlage K 64) zeigt, dass bei
einer Einbettung der Videoinhalte von "Y..T.." auf anderen
Internetseiten das Logo "Y..T.." das maßgebliche „Herkunftszeichen“
für das Video ist. Unter dem Video befindet sich der Hinweis „Video
zur Verfügung gestellt von Y..T..“ in Verbindung mit dem Hinweis auf
den einstellenden Nutzer („hinzugefügt von...“). Beides ist
gegenüber dem Logo deutlich kleiner und auf den ersten Blick kaum
erkennbar. Eine klare Kenntlichmachung der Videoinhalte von "Y..T.."
als fremde Inhalte ergibt sich daraus nicht – insbesondere weil das
Video ausweislich des Hinweises von "Y..T.." und nicht vom
einstellenden Nutzer zur Verfügung gestellt wird.“
- die Einräumung von Nutzungsrechten.
Damit ist YouTube Täter, nicht Störer,
und dies mit weitreichenden Konsequenzen. YouTube ist voll
verantwortlich für die Inhalte, kann keine
Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr verlangen und kann die Haftung auch
das ganze Geschäftsmodell in Frage stellen. Ferner ist nicht der
Verletzte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass klar
rechtsverletzende Inhalte mit zumutbaren technischen Mitteln
identifiziert und gesperrt werden könnten, sondern es ist Aufgabe
von YouTube, die vorhandenen technischen Mittel soweit zu
optimieren, dass es zu solchen Rechtsverletzungen nicht erneut
kommt. Auf eine faktische Unmöglichkeit kann sich das Unternehmen
nicht mit Erfolg berufen.
YouTube habe zudem „bislang keine
effektiven Maßnahmen zur Überprüfung der Rechtsinhaberschaft vor
dem Hochladevorgang eines Videos eingeführt. Sie ermöglicht durch
ihren Dienst die anonyme Nutzung ihrer Plattform ohne konkrete Rück-
und Nachfragen zur Herkunft der Werke, insbesondere ohne
Pflichtangaben des Nutzers, wann das Video von welcher Person (mit
vollständiger Anschrift) gefertigt wurde und - falls Inhalte Dritter
verwendet werden – wann und von wem der einstellende Nutzer
Nutzungsrechte an dem Werk erlangt hat. Derartige Pflichtangaben
könnten einen hinreichenden Kontrollmechanismus oder zumindest eine
Hemmschwelle begründen, rechtsverletzende Inhalte zu unterbinden.“
Die Hamburger Richter haben sich
jedenfalls viel Mühe mit der Begründung gegeben. Auch wenn sie nicht
in allen Punkten zu überzeugen vermag, das Ergebnis erscheint
zumindest vertretbar und es wird sehr spannend, was das OLG dazu
sagen wird.