Ein
fehlerhaftes Impressum ist immer wieder gut für eine Abmahnung.
Spannende Rechtsfragen waren allerdings dabei zuletzt Mangelware.
Das OLG Naumberg hat jetzt allerdings ein Urteil gefällt (Az. 1 U
28/10), mit dem ich mich inhaltlich nicht anfreunden kann.
In
das Impressum einer Webseite gehört die E-Mail-Adresse des
Anbieters. Darüber, ob diese auch als Text in einem Bild präsentiert
werden kann, wurde schon länger gestritten. Wegen der dann
mangelnden Sichtbarkeit für blinde Menschen, lehne ich dies ab
(siehe
Impressumspflicht contra Spam-Vermeidung - Ein unauflöslicher
Konflikt? JurPC Web-Dok. 78/2005, Abs. 1 - 20,
http://www.jurpc.de/aufsatz/20050078.htm). Im Fall vor dem OLG Naumburg hatte der Anbieter die
E-Mail-Adresse nicht ausgeschrieben, sondern einen Text „Ich freue
mich auf Emails“ als Link mit seiner E-Mail-Adresse verknüpft. Dem
Gericht genügte dies nicht:
"Dies ist vorliegend indes nicht der Fall,
weil sich auf der Startseite die E-Mailadresse gerade nicht
befindet. Zwar hat der Bundesgerichtshof ... ausgeführt, dass dem
Transparenzgebot aus § 6 S. 1 TMG (a. F.) u. U. auch bei Verwendung
eines Links genügt werden kann. Im zu entscheidenden Fall war dieser
Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der
Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen
Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den
Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die
der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der
Anbieterkennzeichnung gelange. Der vorliegende Sachverhalt ist damit
indes nicht vergleichbar: Ich freu mich auf E-Mails kann nicht
derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum
beigemessen werden. Dabei handelt es sich um standardisierte
Begriffe bei der Nutzung des Internets, die von einer Vielzahl von
Betreibern von Internetseiten (z. B. Behörden, Banken oder
Universitäten) in gleicher Weise verwandt wird. Das Feld: Ich freu
mich auf E-Mails, ist demgegenüber gänzlich individuell gestaltet.
Selbst wenn es sich also bei dem genannten Feld um einen Link
gehandelt haben sollte, wären die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2
TMG nicht erfüllt."
Auch wenn sicherlich eine individuelle Gestaltung vorliegt. Welcher
Nutzer, der mit dem Anbieter per Mail in Kontakt treten möchte,
würde die Mail-Adresse hinter dem Link nicht finden? Was sich als
Ziel dahinter verbirgt, ist doch recht eindeutig umschrieben. Und
auch nach der Gesetzesbegründung soll eine unzulässige Gestaltung
erst vorliegen, wenn einem Nutzer eine lange Suche zugemutet wird.
Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein.
Mehr Informationen zur Impressumspflicht für Webseiten unter
http://www.linksandlaw.info.