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3.10.2010
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten |
Ich habe die Konsultation der Kommission zur
E-Commerce-Richtlinie und die schon etwas älteren Studien zu deren
Umsetzung in den einzelnen Ländern
schon vor ein paar Tagen angesprochen.
Auf einige interessante Aspekte möchte ich noch hinweisen:
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Ungarn hat sowohl eine an die Haftungsprivilegierung von
Host-Providern anknüpfende Regelung für Suchmaschinen getroffen als
auch ein Notice-and-Take-Down-Verfahren nach dem Vorbild des
US-amerikanischen DMCA eingeführt. Bis zur Abfassung des Berichts
Ende 2007 gab es dazu jedoch keinerlei Gerichtsverfahren.
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Ein
Host-Provider verliert seine Haftungsprivilegierung u.a. dann, wenn
er in Kenntnis einer Rechtsverletzung die betreffenden Informationen
nicht löscht oder den Zugang zu ihnen sperrt. Dazu, wann Kenntnis
gegeben ist, haben sich unterschiedliche Wege in den
Mitgliedsstaaten herausgebildet. Einige sehen ein förmliches
Verfahren vor und verlangen eine Benachrichtigung von einer
offiziellen Stelle (z.B. Spanien). Damit erfolgt eine sehr weite
Haftungsfreistellung auch für offensichtlich rechtswidrigen Content.
Die nationalen Behörden werden oft nicht in der Lage sein, die
Vielzahl der Fälle zeitnah oder überhaupt zu bearbeiten.
Andererseits sind Host-Provider nicht in der Lage Richter zu spielen
und z.B. das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechts- oder
Markenrechtsverletzung beurteilen zu können. Ein Mittelweg ist ein
detailliertes Notice-And-Take-Down-Verfahren, wie es z.B. Finnland
und Litauen eingeführt haben. (Bericht, S. 14 ff.) Der Rechteinhaber
informiert hier zunächst den Host-Provider, der daraufhin den Nutzer
zu informieren und den Inhalt zu sperren hat. Der Nutzer kann dann
entscheiden, ob er eine counter-notice an den Anbieter schickt.
Regiert der Verletzte darauf nicht und erhebt er keine Klage, muss
der Anbieter die Informationen wieder online stellen. Bei Einleitung
eines Verfahrens bleiben diese aber zunächst weiter gelöscht bzw.
gesperrt.
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Der
Bericht spricht sich für eine Haftungsprivilegierung der Hyperlinks
in den Trefferlisten von Suchmaschinen entsprechend der für Access
Provider aus (S. 19), hingegen für keine Haftungsprivilegierung für
die Links in Werbeanzeigen, weil der Anbieter hier klar
profitorientiert tätig wird. Diese Argumentation ist aber spätestens
seit der EuGH-Entscheidung Google France überholt, wonach ein
wirtschaftliches Interesse nicht eine Haftungsprivilegierung zu
beseitigen vermag. Das ist auch stimmig, regelt die
E-Commerce-Richtlinie doch die Tätigkeit kommerzieller Anbieter.
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Zypern hat eine Regelung getroffen, wonach der Host-Provider
verpflichtet ist, Hyperlinks zu rechtswidrigen Inhalten zu
unterbinden (S. 35).
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Gerichte in Frankreich stehen dem Gedanken einer nur subsidiären
Inanspruchnahme eines Anbieters aufgeschlossener gegenüber als die
Gerichte in Deutschland. Ein
Anspruch gegen einen Access-Provider wurde nur bejaht, wenn der
Host-Provider nicht tätig wird oder sich sein Vorgehen als
ineffizient herausstellt (S. 49 f.). Zum Verhältnis Content- zu
Host-Provider gab es bis Ende 2007 aber noch keine Entscheidungen in
Frankreich.
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Suchmaschinen wurden bereits gelegentlich hinsichtlich der
verlinkten Suchergebnisse als Host-Provider angesehen, so z.B.
Urteile aus Frankreich (FN 353) und eine wohl verbreitete Ansicht in
Italien (FN 365).
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Ich
bin in dem Bericht auch indirekt erwähnt. Dieser – u.a. von Prof.
Spindler verfasst – referiert, dass in Deutschland eine analoge
Anwendung der Regelungen des TMG auf Hyperlinks und Suchmaschinen
ausgeschlossen ist. Und dann kommt es: „even though some legal
scholars (in a minority) (das bin ich!) still
disagree in spite of the clear wording in parliamentary
documents relating to its legislative passage". Das spielt wohl
u.a. auf meine zahlreichen Veröffentlichungen an, die eine Analogie
grundsätzlich erlauben. Wie schön, dass inzwischen EuGH und zuletzt
auch BGB (Urteil zur Bildersuche) da beginnen, einen ganz anderen
Weg einzuschlagen, der nicht mehr der von Prof. Spindler vertretenen
Linie entspricht ...
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In
Frankreich gab es vereinzelt Urteile, die Google hinsichtlich der
AdWords in der Rolle eines Host-Providers sahen. Nicht ganz
uninteressant, weil der EuGH die Entscheidung, ob Google als
Host-Provider haftungsprivilegiert sein kann, in die Hände der
nationalen Gerichte gelegt hat (FN 377).
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