Heute und morgen die letzten beiden von mir für die September-Ausgabe der "
Verbraucher und
Recht" aufbereiteten Urteile
Ein Unternehmer hat seine Kunden
darüber zu informieren (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV), wie er mit den
gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Bestellung zum einen erkennen und zum anderen berichtigen
kann. Ein Hinweis darauf, dass die Eingabe nach Anklicken
des Bestell-Buttons noch einmal überprüft werden kann,
genügt.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.5.2010, Az.
3 W 44/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien bieten als gewerbliche
Verkäufer Kfz-Ersatzteile auf eBay zum Sofort-Kauf an. Der
Antragsteller rügt einen Verstoß gegen
Verbraucherinformationspflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr (§ 312 e BGB, § 3 BGB-InfoV) durch die
Antragsgegnerin. Diese habe ihre Kunden nicht darauf
hingewiesen, wie diese mit den gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr.
1 BGB zur Verfügung zu stellenden technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen können.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamburg hat einen
Unterlassungsanspruch bejaht (§§
8, 3, 5 a Abs. 2 und 4 UWG i.V.m. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV). Die Antragsgegnerin hat eine
unlautere geschäftliche Handlung begangen, weil sie die
Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern gem. § 5 a Abs. 2
UWG dadurch beeinflusst hat, dass sie ihnen wesentliche
Informationen vorenthielt. Als wesentlich gelten
insbesondere Informationen, die dem Verbraucher nach
Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich
Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5
a Abs. 4 UWG). § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3
BGB-InfoVO dienen der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. c)
der E-Commerce-Richtlinie. Den sich daraus ergebenden
Informationspflichten ist die Antragsgegnerin nicht
nachgekommen.
Nach § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB
hat ein Unternehmer dann, wenn er sich zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder
Mediendienstes bedient, dem Kunden die in der BGB-InfoV
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Gem. § 3 Nr. 3
BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden darüber
informieren, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zum einen erkennen
und zum anderen berichtigen kann. Ein Hinweis darauf, dass
die Eingabe nach Anklicken des Bestell-Buttons noch einmal
überprüft werden kann, genügt.
An einem solchen einfachen Hinweis
vor Anklicken des "Sofort Kaufen"- Buttons im ersten Schritt
der Bestellung fehlt es hier. Der Verbraucher weiß im
Vorhinein nicht, welche Überprüfungsmöglichkeiten ihm später
noch zur Verfügung stehen werden. Damit stellt die
Antragsgegnerin nicht diejenige Transparenz des
Bestellvorganges her, die von den
Verbraucherinformationspflichten bezweckt wird.
Der Unternehmer muss darüber hinaus
in den von ihm verwandten Tele- und Mediendienst technische
Mittel integrieren, die eine Korrektur ermöglichen und den
Verbraucher klar und verständlich darüber informieren. Dies
ist kein reiner Formalismus.
Die Antragsgegnerin informiert einen
Verbraucher nicht darüber, wie er seine Eingabe korrigieren
kann, nachdem er auf den "Sofort- Kaufen" Button geklickt
hat. Vor Abgabe des bindenden Angebots im dritten
Bestellschritt wird der Verbraucher lediglich aufgefordert
zu überprüfen, ob die Auswahl richtig ist. Er wird dabei
jedoch nicht darauf hingewiesen, wie er verfahren soll, wenn
sich die Angaben als falsch erweisen. Dem Verbraucher wird
lediglich ein "Kaufen"-Button zur Verfügung gestellt. Ob es
bei einfachen Formularen, deren Ausfüllen keinen größeren
Aufwand erfordert, dennoch genügen kann, wenn statt eines "Korrektur"-
Buttons lediglich die Funktion "Eingabe löschen" oder
"Abbruch" vorgehalten wird, lässt das OLG Hamburg offen,
weil auch eine solche (Mindest-) Anforderung hier jedenfalls
nicht erfüllt ist.
Die selbstverständlich immer
vorhandene Möglichkeit zum vollständigen Abbruch des
Kaufvorgangs durch das Schließen des Browser-Fensters genügt
ohne einen dahingehenden Hinweis ebenso wenig den
Verbraucherinformationspflichten. Der Verbraucher soll
gerade nicht darauf verwiesen sein, in Eigeninitiative
außerhalb der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten
Eingabemasken nach Wegen zu suchen, seine Eingaben zu
korrigieren oder den Vorgang wenigstens ganz abbrechen zu
können. Aus diesem Grund kann auch nicht etwa deshalb auf
eine Information des Verbrauchers verzichtet werden, weil er
mit Hilfe des "Zurück"-Buttons des von ihm verwendeten
Internetbrowsers zum Eingabefenster zurückgelangen könnte,
um dort Korrekturen vorzunehmen. Andernfalls liefen die
Informationspflichten aus § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und
§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV in weiten Teilen leer.
Praxishinweis:
Um den Ablauf eines Bestellvorgangs
transparent darzustellen und das Vertrauen der Verbraucher
in den Internet-Handel zu fördern, hat ein Unternehmer
seinen Kunden angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen,
um Eingabefehler erkennen und berichtigen zu können. Die
Angemessenheit orientiert sich dabei an der Komplexität des
Bestellvorgangs. Ist lediglich ein Formular auf einer Seite
auszufüllen, kann es genügen, einen Button zum Löschen aller
Angaben zur Verfügung zu stellen. Das OLG Hamburg lässt dies
offen. Vollzieht sich hingegen der Bestellvorgang in
mehreren Einzelschritten, müssen alle Eingaben auf einer
zusammenfassenden Seite wiederholt werden. Dem Nutzer hier
nur einen Bestell-Button als Option anzubieten, genügt den
gesetzlichen Vorgaben nicht, wie das Urteil zeigt. Einem
Verbraucher muss die Möglichkeit eröffnet werden, gezielt
einzelne Angaben zu korrigieren.