Aus der September-Ausgabe der "
Verbraucher und
Recht":
Wertersatz bei
Ingebrauchnahme im Fernabsatz
Die in einer Widerrufsbelehrung
enthaltene Formulierung “im
Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch
die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie
Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was
deren Wert beeinträchtigt” verstößt nicht
gegen das Wettbewerbsrecht.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2010, Az.
38 O 129/09
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben Kontaktlinsen und
Zubehör über das Internet. Die Beklagte hat die Klägerin
wegen der Verwendung einer Klausel in der Widerrufsbelehrung
betreffend einen vom Verbraucher zu leistenden Wertersatz
abgemahnt. Der streitgegenständliche Passus lautet:
„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind
die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen
Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung,
wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre,
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.”
Nach Ansicht der Beklagten werde entgegen
des im Urteil des EuGH vom 3.9.2009 ausgesprochenen Verbots
(VuR 2009, 475 f.), durch die beanstandete Klausel dem
Verbraucher undifferenziert eine generelle Wertersatzpflicht
für Nutzungen auferlegt. Dies verstoße gegen die §§ 355 Abs.
2 und 312 d BGB in Verbindung mit der BGB Infoverordnung.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst
die Feststellung begehrt, dass die in der Abmahnung geltend
gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die Beklagte hat
Widerklage erhoben, mit der sie die geltend gemachten
Ansprüche nunmehr gerichtlich weiterverfolgt.
Nach Ansicht der Klägerin entspricht die
Verwendung der Musterbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB
Infoverordnung nicht nur den nationalen, sondern auch
europarechtlichen Vorgaben.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Düsseldorf hat einen
Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 355, 312 d
BGB verneint. Die konkret beanstandete Klausel “im Übrigen
können Sie die Pflicht …” stellt für sich betrachtet keine
Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen
betreffenden Regelung dar. Der Satz beinhaltet lediglich
einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders
eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden ist. Zudem
erscheint es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im
wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen,
weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für
eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwendet.
Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit
der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage
stellen.
Unabhängig hiervon wird eine generelle
Wertersatzpflicht für eine durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache dem
Verbraucher schon nicht durch die AGB der Klägerin
auferlegt. Ausdrücklich heißt es in der Klausel zum einen,
es sei “gegebenenfalls”, also nicht in jedem Fall,
Wertersatz zu leisten. Zum anderen wird sodann ausgeführt,
dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung
- wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist.
Eine darüber hinaus gehende Einschränkung
etwaiger Wertersatzpflichten wird auch nicht durch das
Urteil des EuGH vom 3.9.2009 ausgesprochen. Dem Urteil ist
letztlich zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware
während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt
werden kann, nicht generell Wertersatz für während dieser
Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden
kann. Die von der Klägerin verwendete Musterklausel enthält
jedoch keine derartige generelle Wertersatzregelung. Selbst
eine Verschlechterung der Ware wird hingenommen, wenn sie
auf einer Prüfung der Ware beruht. Deren Umfang wiederum
richtet sich entsprechend Treu und Glauben, die auch nach
der Auffassung des EuGH zu beachten sind, nach den
Einzelumständen, insbesondere der Art der Ware. Der
nationale Gesetzgeber hat in Kenntnis der Entscheidung des
EuGH eine der bisherigen Musterfassung entsprechende
Belehrung als Gesetz vorgesehen.
Praxishinweis:
Nach dem EuGH ist eine generelle
Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung mit den
Zielen der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar. Das
Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor dem Nachteil
schützen, dass er beim Fernabsatz keine Möglichkeit hat, die
Ware vor dem Kauf zu sehen oder zu prüfen. Ein genereller
Wertersatz, wenn der Verbraucher die Ware lediglich geprüft
und ausprobiert hat, scheidet damit als Gegenstand einer
nationalen Regelung aus. Ein Verbraucher kann aber sehr wohl
zu Wertersatz verpflichtet werden, wenn er die Sache in
einer Art und Weise benutzt, die über das hinausgeht, was
zur Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich ist.
Als Reaktion auf diese in dem Urteil des
LG Düsseldorf angesprochene Rechtsprechung des EuGH, hat das
Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein
„Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen“ erarbeitet. Nach dem
darin vorgeschlagenen neuen § 312 e Abs. 1 BGB hat bei
Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der
Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für
Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und
Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften
und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht, und
2. wenn er vom Unternehmer entsprechend §
360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt
hat.
Dafür, dass der Verbraucher die Ware
nicht lediglich getestet und ausprobiert hat, trägt der
Unternehmer die Beweislast. § 312 e BGB ist als
Anspruchsgrundlage ausgestaltet und der Unternehmer hat die
Voraussetzungen des Anspruchs nachzuweisen.
Der Neuregelung entsprechend soll auch
das Muster für die Belehrung über das Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht angepasst werden.