Leistungspflichten beim
Access-Provider-Vertrag
1. Bei einem Access-Provider-Vertrag
handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Anbieter
schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht das
jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet
mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
2. Eine Leistungsbeschreibung, wonach
ein Access Provider keine bestimmte Zugangsbandbreite und
Übertragungszeit schuldet und die lediglich eine
Maximalbandbreite vorsieht, ist zulässig. Als bloße
Konkretisierung des Vertragsgegenstandes unterliegt sie
keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.
(Leitsätze des Verfassers)
AG Oldenburg, Urteil vom 16.3.2010, Az. 7
C 7487/09 (X)
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Beklagte hat dem Kläger einen
DSL-Anschluss zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangt
Schadensersatz in Höhe von 65,00 €, weil dieser nach seiner
Auffassung nicht oder nicht schnell genug funktionierte.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG Oldenburg hat die Klage
abgewiesen. Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus §§ 280,
611 BGB ergeben. Der Kläger hat jedoch bereits nicht
dargelegt, dass die Beklagte gegen Pflichten verstoßen hat,
die ihr im Rahmen des Access-Provider-Vertrags obliegen.
Rechtlich handelt es sich bei diesen um einen Dienstvertrag
(BGH NJW 2005, 2076). Der Access-Provider schuldet keinen
bestimmten Erfolg, insbesondere nicht das jederzeitige
Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer
bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit. Entsprechend hat die
Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in ihrer
Leistungsbeschreibung dahingehend konkretisiert, dass sie
keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit
schuldet. Die Bandbreitenangaben in ihren Angeboten will sie
ausdrücklich als Maximalbandbreite verstanden wissen.
Eine solche Leistungsbeschreibung ist
zulässig. Sie unterliegt insbesondere nicht als Allgemeine
Geschäftsbedingung der Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, da
sie den Vertragsgegenstand konkretisiert. Die von der
Beklagten gewählten Formulierungen sind branchenüblich. Die
Beklagte hat bereits deshalb keine vollständige Kontrolle
über die Bandbreite, weil sie teilweise fremde Infrastruktur
nutzt. Sie kann eine bestimmte Bandbreite auch deshalb nicht
gewährleisten, weil die für den Endbenutzer messbare
Bandbreite auch von der Hardware abhängt, die dieser nutzt.
Der Kläger hat nicht konkret dargelegt,
dass die Beklagte gegen ihre Pflicht, einen DSL-Zugang zum
Internet zur Verfügung zu stellen, der die
durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit
solcher Leitungen erfüllt und netzseitig Geschwindigkeiten
ermöglicht, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der
angegebenen Leistungen liegen, verstoßen hat. Die pauschale
Behauptung, der Anschluss habe nicht bzw. nicht schnell
genug funktioniert, genügt nicht. Der Vorwurf, ein
DSL-Zugang habe sich über eine gewisse Zeit nicht mit einer
vertragsgemäßen Geschwindigkeit betreiben lassen, könnte der
Kläger nur mit Protokollen kontinuierlicher Messungen über
die gesamte Zeitspanne hinweg belegen. Hinsichtlich des
vollständigen Funktionsausfalls hätte der Kläger eine
Aufstellung vorlegen müssen, aus der sich im Detail ergibt,
über welche Zeitspanne hinweg der DSL-Anschluss nicht
verfügbar war.
Praxishinweis:
Lange Zeit war in der Literatur
umstritten, ob ein Access-Provider-Vertrag als Werk-, Miet-,
Dienst-, oder sui generis-Vertrag anzusehen ist. Von der
Einordnung hängt es ab, an welchen gesetzlichen Maßstäben
die getroffenen Bestimmungen zu messen bzw. wie
Regelungslücken zu schließen sind. Auch die Inhaltskontrolle
anhand der §§ 307 ff. BGB orientiert sich an den
verkehrstypischen Leitbildern. Ohne die Bestimmung eines
Vertragstyps kann nicht festgestellt werde, ob und von
welchen Vorschriften durch AGB abgewichen wird. Mit Urteil
vom 23.3.2005 (Az. III ZR 338/04) hat sich der BGH für eine
schwerpunktmäßige Einordnung als Dienstvertrag
ausgesprochen. Der Provider schulde nur die Bereithaltung
des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die
Herstellung der Verbindung in das Internet. Das AG Oldenburg
folgt in seiner Entscheidung dieser Linie.
Die Parteien können mittels einer
konkreten und detaillierten Beschreibung der gegenseitigen
Leistungspflichten den Vertragstyp selbst mitbestimmen. Eine
Leistungsbeschreibung ist einer Inhaltskontrolle nach den §§
307 ff. BGB entzogen. Jedoch haben Anbieter darauf zu
achten, die Grenze zu einem verhüllten und nach § 309 Nr. 7
BGB unwirksamen Haftungsausschluss nicht zu überschreiten.
In der Angabe einer 99%igen Verfügbarkeit kann z.B. ein
unzulässiger formularmäßiger Haftungsausschluss für die
schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
hinsichtlich des verbliebenen Prozentes liegen (siehe
diesbzgl. das Urteil des LG Karlsruhe vom 12.1.2007, Az.: 13
O 180/04 KfH zum Webhosting).