Aus der September-Ausgabe der "
Verbraucher und
Recht":
Angabe der
Bildschirmgröße in Zoll
Es liegt wettbewerbsrechtlich eine
Bagatelle vor, wenn die Maßangabe eines Bildschirms in Zoll
statt in Zentimeter erfolgt.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Bochum, Urteil vom 30.3.2010, Az. I-17
O 21/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben Elektronikartikel
über eBay. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin
auf, es zu unterlassen bei einem Angebot eines digitalen
Bildrahmens die Bildschirmgröße ausschließlich in Zoll
anzugeben. Es sei eine Angabe in cm erforderlich.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Bochum hat den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin verstoße zwar gegen
§§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im
Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1
der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im
Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV), weil Größenangaben
in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig sind, wenn
die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.
Jedoch fehle die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung
des Wettbewerbs, so dass die Bagatellklausel (§ 3 UWG)
eingreife. Teilnehmer am hier relevanten Markt sind in hohem
Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt. Anders als bei
Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa
bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen
Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll
angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende
gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in
diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des
hier streitgegenständlichen Internetauftritts der
Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten,
dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis,
Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit
durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert
werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine
ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten
zur Zeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken
würde.
Praxishinweis:
Seit dem 1.1.2010 gelten in Deutschland
das EinhZeitG, beziehungsweise die EinhV. Diese sind
allerdings bislang offenbar nur wenigen Online-Händlern
bekannt. Auch wenn das LG Bochum einen Bagtellverstoss
bejaht hat, sollten die Angaben in den Online-Shop so rasch
wie möglich angepasst werden. Es ist nicht auszuschließen,
dass andere Gerichte in Zukunft und nach zunehmender
Verwendung der „richtigen“ Maßeinheiten zu einem anderen
Ergebnis gelangen könnten. Das OLG Hamm (Beschluss vom
10.05.2010, Az. I-4 W 48/10) hat sich im Mai jedoch noch der
Ansicht des LG Bochum angeschlossen. Das Längenmaß "Zoll"
habe sich in diesem Bereich durchgesetzt und war allgemein
gebräuchlich. Es entsprach, auch wenn die genaue Maßeinheit
(1" = 1 inch = 2,54 cm) oft selbst nicht bekannt ist,
anerkannter und internationaler Übung, die diesbezüglichen
Bildschirmgrößen und Displays zunächst nur mit Zoll zu
bezeichnen. Der einschlägige Markt sei mit dieser
Maßeinheit, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen
ermöglicht, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch
einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben
des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhält. Von daher
sei in diesem besonderen Fall derzeit (!) eine spürbare
Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen
Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen.