Aus der September-Ausgabe der "
Verbraucher und
Recht":
Kombination von
Widerrufs- und Rückgaberecht
Im Grundsatz können sowohl Widerrufs-
als auch Rückgaberecht nebeneinander eingeräumt werden.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 5.1.2010, Az. 4 U
197/09
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben online
Reinigungsgeräte. Im Rahmen eines Angebots weist die
Antragsgegnerin darauf hin, dass ein Verbraucher die Kosten
der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht
übersteigt. Sie verwendet aber ebenso eine
Rückgabebelehrung. Nach Ansicht der Antragstellerin
benachteiligt dies Verbraucher. Denn im Falle der Rückgabe
habe die Antragsgegnerin immer die Rücksendekosten zu
tragen. Im Falle der Widerrufsbelehrung sei dies teilweise
anders. Werde die Ware vom Verbraucher schlicht an die
Antragsgegnerin zurückgesandt, werde sich diese stets auf
den Standpunkt stellen, dass der Widerruf ausgeübt worden
sei und deshalb der Verbraucher die Kosten zu tragen habe.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm folgt zunächst der Ansicht
der Antragstellerin, dass im Grundsatz beide
Verbraucherrechte, sich vom Vertrag wieder zu lösen, nämlich
sowohl das Widerrufsrecht wie auch das Rückgaberecht
nebeneinander eingeräumt werden können. In dem auf das
unterschiedliche Schicksal der Versandkosten gestützte
Verbotsbegehren sah das Gericht dann auch kein
wettbewerbswidriges Verhalten. Es gebe keine gesetzliche
Vorschrift, die diesen Fall sanktioniert. Der Gesetzgeber
sieht den Verbraucher hier nicht als schutzbedürftig an.
Dieser hätte ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware
"Rückgaberecht" zu schreiben oder sonst wie deutlich zu
machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht.
Dann stellt sich das von der Antragstellerin umrissene
Problem aber von vornherein nicht.
Dieses wird nur relevant, wenn der
Verbraucher die Ware kommentarlos zurücksendet. Aber auch
dann hat die Antragsgegnerin ebenfalls kein
Bestimmungsrecht, von welchem Recht der Verbraucher bei der
Rücksendung der Ware Gebrauch gemacht hat. Es gilt dann
vielmehr wie bei jeder anderen Willenserklärung auch das
Prinzip der Auslegung. Es kommt mithin darauf an, wie der
Verkäufer die Rücksendung der Ware verstehen durfte, nämlich
als Rückgabe oder als Widerruf. Dabei muss sich die
Auslegung danach richten, was für den Verbraucher die
günstigste Rechtsausübung darstellt. Denn es liegt auch für
den Verkäufer auf der Hand, dass der Verbraucher mit der
Rücksendung der Ware von dem Recht Gebrauch machen will, das
ihn am günstigsten stellt. Das ist aber eben bezogen auf die
Versandkosten das Rückgaberecht. Der Gesetzgeber hat eben
beide Möglichkeiten, wie sich der Verbraucher vom Vertrag
lösen kann, nebeneinander geschaffen und dabei auch die
unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Versandkosten
getroffen. Damit hat es der Gesetzgeber dem Verbraucher aber
gerade zugemutet, zwischen diesen beiden Gestaltungsrechten
zu wählen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, gegen welche
gesetzliche Bestimmung die Antragsgegnerin verstößt, wenn
sie dem Verbraucher diese beiden gesetzlichen
Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet und ihm dabei die Wahl
überlässt, welche von beiden er ausnutzen will.
Praxishinweis:
Der vom OLG angenommene – aber nicht
eingehend begründete - Ausgangspunkt, dass Widerrufs- und
Rückgaberecht nebeneinander bestehen können, überrascht.
Nach § 355 BGB kann das Widerrufsrecht durch ein
Rückgaberecht ersetzt werden. Von einem möglichen
Nebeneinander ist hier keine Rede. Deshalb sollten sich
Händler nicht auf die Aussagen des Gerichts verlassen und
davon absehen, in ihren eigenen Angeboten beide Rechte
nebeneinander zu stellen.
Der Fall dreht sich um ein Angebot auf
eBay. Das OLG Hamm hat es ebenfalls unterlassen, auf die
Diskussion einzugehen, ob ein Rückgaberecht überhaupt
eingeräumt werden konnte. Denn dies musste nach § 356 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 BGB a.F. spätestens bei Vertragsschluss
erfolgen. Bei Internetauktionen ist dies allerdings
technisch nicht zu bewerkstelligen. Deshalb hat erst das
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie
zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und
Rückgaberecht (BGBl. I 2009 S. 2355) seit dem 11.6.2010 die
Möglichkeit geschaffen, ein Rückgaberecht einzuräumen (vgl.
§ 356 Abs. 2 Satz 2, 360 Abs. 2 BGB).