Aus der September-Ausgabe der "
Verbraucher und
Recht":
Anforderungen an eine
Werbung mit blickfangmäßigen Preisangaben
1. Im Rahmen einer Werbung sind
blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten. Es
kann genügen, den Verbraucher durch einen klaren und
unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den
Blickfang beworbenen Angebotes hinzuweisen.
2. Ein Sternchenhinweis reicht zur
Erläuterung nicht aus, wenn die blickfangmäßig
herausgestellten Angaben objektiv unrichtig sind.
3. Die einen Blickfang aufklärenden
Hinweise müssen grundsätzlich vollständig sein.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamburg, Urteil vom 25.3.2010, Az. 3
U 108/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Beklagte vertreibt Tickets für
Show-Veranstaltungen. Am 14.8.2008 präsentierte sie auf
einer ihrer Internetseiten verschiedene Angebote. Besonders
herausgestellt war die Präsentation eines Musicals in
Stuttgart. Darin war blickfangmäßig eingebaut: „Tickets ab
19,90 EUR*”. Daneben war ein Link mit dem Text „Hier Online
buchen”. Der Verbraucher, der das Ticket über den Link „Hier
Online buchen” bestellt, hat zusätzlich eine
Vorverkaufsgebühr von 15 % des dargestellten Ticketpreises
zu entrichten; des weiteren wird eine Systemgebühr in Höhe
von 2,00 EUR hinzugerechnet.
Der * Hinweis hinter „Tickets ab 19,90
EUR“ verwies auf eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: „… Alle
Preise verstehen sich zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,- EUR
Systemgebühr pro Ticket ...”
Der Kläger, der bundesweit tätige
Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer
sowie weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter
Organisationen in Deutschland, macht geltend, mit der Angabe
„ab 19,90 EUR” erwecke die Beklagte den Eindruck, es sei
zumindest eine bestimmte Anzahl von Tickets für den
genannten Preis erhältlich. Jedoch könne ein Verbraucher,
der ein Ticket auf der Internetseite bestelle, dieses zu dem
von der Beklagten hervorgehobenen Preis (hier 19,90 EUR)
nicht erhalten.
Das LG Hamburg hat der Klage mit Urteil
vom 18.6.2009 stattgegeben (Az. 315 O 17/09; siehe dazu VuR
2009, 354).
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG hat der Berufung stattgegeben und
die Klage abgewiesen. Die Werbung enthalte keine
irreführenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Zwar
handelt es sich um blickfangmäßige
Angaben. Diese sind jedoch nicht isoliert zu betrachten. Es
kann genügen, den Verbraucher durch einen klaren und
unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den
Blickfang beworbenen Angebotes hinzuweisen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die im Blickfang stehenden Angaben sich als
objektiv unrichtig erweisen, etwa wenn sie eine dreiste Lüge
enthalten, für die kein vernünftiger Anlass besteht. So
liegt der Fall hier nicht: Unstreitig waren Tickets ohne
Vorverkaufs- und Systemgebühr an der Abendkasse zu dem
genannten Preis ab € 19,90 erhältlich. Auch besteht ein
nachvollziehbares Interesse des Beklagten daran, bei
unterschiedlichen Vertriebswegen für die Tickets im
Vorverkauf oder an der Abendkasse einheitliche Ticketpreise
anzugeben und diese Angaben gegebenenfalls um
vertriebswegspezifische weitere Preisbestandteile zu
ergänzen.
Die blickfangmäßigen Angaben sind damit
zwar nicht objektiv unrichtig, enthalten aber immer noch
lediglich die „halbe Wahrheit“. Sie werden aber durch den
Sternchenhinweis ergänzt, der an dem Blickfang teilhat.
Dieser erfolgt unmittelbar im Anschluss an die besonders
herausgehobene Preisangabe und fällt durch Größe, Farbe und
Position in gleicher Weise ins Auge wie die Preisangabe. Der
Hinweistext ist ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines
Links wahrnehmbar.
Weiterhin führt die Länge des Textes
nicht dazu, dass die Angaben zu den zusätzlichen Gebühren im
gesamten Text untergingen. Allein die Aufnahme weiterer
Informationen, wie Angaben zu den Hotlinekosten, zu
besonderen Preisen einzelner Musicals sowie zu
Buchungsterminen, schließt die Lesbarkeit des Textes noch
nicht aus. Mit einem Gesamtumfang von drei Zeilen stellt
sich der Hinweistext noch als übersichtlich dar.
Irrelevant ist es, dass der erklärende
Fußzeilentext nur auf die anfallende Vorverkaufsgebühr
hinweist, ohne jedoch ihre Höhe (15 % vom Ticketpreis) exakt
anzugeben. Denn das dem Blickfang innewohnende
Irreführungspotential liegt nach dem Vorbringen des Klägers
nicht darin, dass der Verbraucher von einer zu geringen
Vorverkaufsgebühr ausgeht, sondern darin, dass er meint,
eine Vorverkaufsgebühr falle beim Erwerb über das Internet
überhaupt nicht an. Der Kläger hat nicht die fehlende Angabe
der exakten Höhe der Vorverkaufsgebühr, sondern die
unzureichende Teilhabe am Blickfang geltend gemacht. Zudem
wird die Höhe der Vorverkaufsgebühr jedenfalls auf der
folgenden Internetseite ohne weiteres Scrollen sichtbar
aufgeführt.
Praxishinweis:
Zur Werbung mit blickfangmäßigen Angaben
siehe bereits VuR 2009, 354; zu einer Übertragbarkeit der
Ansätze auf Werbeanzeigen bei Suchmaschinen den
Praxishinweis beim Urteil des EuGH vom 23.3.2010,
Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08 (in diesem Heft).