Aus der September-Ausgabe der "
Verbraucher und
Recht":
Erfordernis einer
deutschsprachige Bedienungsanleitung
Bei Elektro- und Elektronikgeräten
stellt der Vertrieb nur mit einer englischsprachigen
Bedienungsanleitung, ohne auf das Fehlen einer
deutschsprachigen Anleitung hinzuweisen, eine irreführende
Handlung im Sinne von § 5 Nr. 1 bzw. § 5 a Abs. 2 UWG dar.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Bochum, Urteil vom 2.2.2010, Az. I-17
O 159/09
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien des Verfahrens vertreiben
beide Elektroartikel. Am 8.11.2009 erwarb die
Verfügungsklägerin über die Plattform eBay von der
Verfügungsbeklagten einen digitalen Bilderrahmen. Dem Gerät
war eine neun Seiten umfassende Bedienungsanleitung in
englischer Sprache beigefügt. Ein Hinweis darauf, dass die
Bedienungsanleitung nur in englischer und nicht in deutscher
Sprache beiliegt, war dem Angebot der Verfügungsbeklagten
nicht zu entnehmen. Die Verfügungsklägerin mahnte die
Händlerin daraufhin ab und forderte die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die
Verfügungsbeklagte reagierte hierauf nicht.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Bochum hielt den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung für begründet.
Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte
den digitalen Bilderrahmen nur mit einer englischsprachigen
Bedienungsanleitung vertreibt, ohne auf das Fehlen einer
deutschsprachigen Anleitung hinzuweisen, stellt sich als
irreführend i.S.v. § 5 Nr. 1 bzw. § 5 a Abs. 2 UWG dar. Bei
Elektro- und Elektronikgeräten erwarten die interessierten
Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies
gilt auch für digitale Bilderrahmen. Dass auch der
Hersteller des Geräts eine Bedienungsanleitung für notwendig
erachtet hat, belegt die Tatsache, dass er eine solche dem
Produkt beigefügt hat. Wird aber herstellerseits eine
gedruckte Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet,
liegt es nahe, dass bei einem Vertrieb in Deutschland das
Produkt auch mit einer solchen in deutscher Sprache versehen
wird (OLG München OLGR 1999, 78). Eine dahingehende
Erwartung hat dann auch naheliegender Weise der Verkehr.
Dieser sieht sich in seiner berechtigten Erwartung
getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen
Anleitung vertrieben wird, ohne dass darauf vorher
hingewiesen wurde.