Die
September-Ausgabe der "Verbraucher und
Recht" widmet sich schwerpunktmäßig dem Multimediarecht.
Ich habe zu diesem zahlreiche Urteilsbesprechungen
beigesteuert, die ich in den nächsten Tagen hier posten
werde. Nach meinem Besuch der
Herbstakademie in München geht es dann wieder mit den
nächsten suchmaschinenrechtlichen News weiter.
Versiegelung und das
Fernabsatzrecht
Cellophanhüllen sind keine
Versiegelung i.S.d. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Eine
Versiegelung muss dem Verbraucher deutlich machen, dass er
die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung
öffnet.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG
Hamm, Urteil vom 30.3.2010, Az. 4 U 212/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die
Parteien sind Konkurrenten auf dem Markt für Computer und
Computerzubehör. Die Antragstellerin begehrt die
Unterlassung der Verwendung zweier Formulierungen in den AGB
der Antragsgegnerin.
Zum
einen enthält die in den AGB einbezogene Widerrufsbelehrung
u.a. folgenden Passus: "Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu
sendenden Sache einen Betrag von 40,00 €
nicht übersteigt."
Nach Ansicht der Antragstellerin können zwar die nach
§ 357
Abs. 2 BGB den Verkäufer treffenden Kosten den Verbrauchern
im geregelten Umfang auferlegt werden; dies setze aber eine
eigenständige Vereinbarung voraus, die hier nicht getroffen
werde. In der Information über das Widerrufsrecht könne
keine gesonderte vertragliche Regelung gesehen werden.
Zum
anderen greift die Antragstellerin die Klausel "Das
Widerrufsrecht besteht nicht ... bei Lieferung von Audio-
und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die
gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind
(z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet
wurde)" an. Zwar gebe die Formulierung zunächst den
Gesetzeswortlaut zutreffend wieder, verwende dann aber ein
unpassendes Beispiel
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG
Hamm bejahte hinsichtlich beider Klauseln einen
Unterlassungsanspruch aus §§
8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§
312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, 312 d Abs. 4 Nr. 2, 357 Abs. 2 BGB.
Die Antragsgegnerin habe gegen die Unterrichtungspflicht des
§
312 c Abs. 1 Satz 1 verstoßen. Zu dieser gehört nach
BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das
Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die
Rechtsfolgen des Widerrufs. Die insoweit einschlägigen
Bestimmungen der §§
312 d Abs. 2 und 357 Abs. 2 BGB sind verbraucherschützende
Marktverhaltensregelungen. Da nach §
357 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. BGB dem Verbraucher die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung in diesem begrenzten
Umfang nur vertraglich auferlegt werden dürfen, ist die
verwendete Klausel unrichtig. Es gibt nämlich über die bloße
Erwähnung der Rechtsfolge in der Widerrufsbelehrung im
Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine
vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei
einem Warenwert von bis zu 40 Euro. Die Belehrung alleine
hat nicht die Qualität einer Vereinbarung der Parteien. Zwar
könne eine solche auch durch eine Erwähnung in den AGB
erfolgen. Die Vereinbarung muss dort aber gesondert
geschehen und kann nicht in der Belehrung über die
Widerrufsfolgen gesehen werden. Mit der Belehrung erfüllt
der Unternehmer lediglich seine Informationspflichten. Sie
besitzt deshalb einen einseitigen Charakter und beansprucht
gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein. Dem entspricht
es, dass der Verbraucher in solchen Widerrufsbelehrungen,
mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene
Rechte und Folgen verbindet, kein einseitiges
Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwartet. Er könnte die
Widerrufsbelehrung als solche auch nicht streichen. Das OLG
Hamm verweist abschließend darauf, dass auch in dem
Gestaltungshinweis Nr. 8 zur Musterwiderrufsbelehrung die
hier beanstandete Fassung der Widerrufsbelehrung
ausdrücklich nur für den Fall empfohlen wird, dass zunächst
eine Übernahme der Rücksendekosten im zulässigen Umfang
vereinbart worden ist.
Auch
der Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist nicht
klar und verständlich erfolgt. Zwar hat die Antragsgegnerin
zunächst noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf
von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind. Dieser Hinweis auf die Grenzen des
Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und
verständlich erfolgt, weil als Beispiel einer Entsiegelung
die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD
angegeben wird. Eine Entsiegelung setzt jedoch schon
begrifflich voraus, dass eine Verpackung, die der
Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist.
Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen,
dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle
Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches
bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die
übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die
auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen
kann, insoweit ohne jede Warnung nicht. Deshalb stellt das
Öffnen einer Cellophanhülle, in der die gelieferten
Datenträger verpackt sind, in den Augen des Verkehrs keine
solche Entsiegelung dar, weil dieser Verpackung die Prüf-
und Besinnungsfunktion fehlt.
Die
Gesetzesverstöße sind geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil
der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des §
3 UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Praxishinweis:
Soweit das OLG Hamm verlangt, dass eine
Regelung über Rücksendekosten im Fernabsatz ausdrücklich
vereinbart werden muss, liegt es auf einer Linie mit
Entscheidungen des OLG Hamburg (Beschluss vom 17.2.2010, Az.
5 W 10/10), des OLG Koblenz (Beschluss vom 8.3.2010, Az. 9 U
1283/09) und des LG Hannover (Urteil vom 17.3.2010, Az. 22 O
16/10), steht damit jedoch andererseits gegen das LG
Dortmund (Urteil vom 17.9.2009, Az. 18 O 79/08) und das LG
Frankfurt/M. (MMR 2010, 242). Unternehmer müssen danach,
wenn sie auf der sicheren Seite sein wollen, in ihren AGB
ggf. die Formulierung der Regelung zu den Rücksendekosten
zweimal angeben, unter „Widerrufsfolgen“ und „Vereinbarung
zur Kostentragung.“ Föhlisch mutmaßt zu Recht, dass
Verbraucher diese Doppelung wohl als Schreibfehler empfinden
werden (MMR 2010, 320, 322).
Mit seinen Aussagen zur Versiegelung
betritt das OLG Hamm gefährliches Neuland. Der Begriff der
Versiegelung war bislang kaum Gegenstand von Entscheidungen.
Lediglich das LG Dortmund (Urteil vom 26.10.2006, Az. 16 O
55/06) hat wenig überraschend in einem Tesa-Streifen keine
Versiegelung erblickt. Es gab aber anscheinend bislang
niemanden, der dies bei einer Cellophanumhüllung ebenso
sehen würde. Schließlich ist Sinn der gesetzlichen Regelung,
Raubkopierern den einfachen Weg mit den Schritten
„Bestellen, Öffnen, Kopieren, Widerrufen und Zurücksenden“
abzuschneiden, nicht der Schutz der Oberfläche des
Trägermediums (das bewerkstelligt schon die CD-Hülle).
Dieses kostenlose Vervielfältigen zu verhindern, dürfte in
Zukunft schwieriger werden, der Shopbetreiber-Blog spricht
gar von einem „der schlimmsten Fehlurteile in der Geschichte
des Fernabsatzrechts“ (http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/04/01/olg-hamm-zerreissen-cellophanhuelle-siegel-widerrufsrecht-ausnahme/).
Der vom OLG Hamm angedeutete Weg einer Warnung (z.B. eines
Aufklebers mit dem Hinweis, das Entfernen der
Cellophanumhüllung schließe einen Widerruf aus), ist
lebensfremd, weil bei Nutzern ohnehin das Bewusstsein
vorherrschen dürfte, dass sie eine CD nach Entfernen der
Hülle behalten müssen, könnte aber Praxis werden, wenn sich
diese Rechtsprechung verfestigt.