4.9.2010
LG Hamburg und YouTube: Zu Eigen machen von Videos
Das LG Hamburg und YouTube - mal wieder. Und mal wieder
rechtlich höchst zweifelhaft. Nach Ansicht des Gerichts darf
YouTube drei Aufnahmen mit Titeln der Künstlerin Sarah
Brightman nicht mehr verbreiten. Es bestünden Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche. Zur Bezifferung letzterer müsse
das Unternehmen auch Auskunft darüber geben, wie oft die
Songs bislang bei YouTube abgerufen worden sind. Zu diesem
Ergebnis konnte das Gericht nur kommen, indem es annahm,
dass sich YouTube die von den Nutzern ihrer Plattform
hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Fragwürdig und
vermutlich europarechtswidrig, weil über ein zu Eigen machen
von Inhalten nicht die Wertungen der E-Commerce-Richtlinie
umgangen werden dürfen, nach der Host-Provider erst ab
Kenntnis zur Entfernung von Informationen verpflichtet sind.
Das LG Hamburg kommt auf seinem Weg zu "erhöhte
Prüfpflichten" im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen
das Unternehmen nach Auffassung der den Fall behandelnden
Kammer nicht nachgekommen ist. Google hat Berufung
angekündigt und auf diesem Weg wird hoffentlich ein weiteres
"Fehlurteil" aus Hamburg kassiert werden ... (mehr auch bei
Heise). Das 60-seitige (!) Urteil habe ich noch nicht
gesehen und werde das Thema hier bestimmt noch einmal
aufgreifen.