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31.8.2010
BGH-Urteil zu Preisvergleichsportal idealo |
Im März habe ich
über eine
Pressemeldung des BGH zu einer Preissuchmaschine gebloggt
(Urteil vom 11.3.2010, Az. I ZR 123/08). Das Gericht hat
entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über
eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch
genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene
Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt
wird. Nunmehr liegt die
Entscheidung mit den Gründen vor.
Interessant
insbesondere die Ausführungen zum
"Durchschnittsverbraucher": Das Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, dass der durchschnittlich informierte
Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet mit den ihm
dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich
gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer
höchstmöglichen Aktualität verbindet. Ein entsprechender
Nutzer ist zwar mit den Besonderheiten des Internets und
damit auch mit dessen technischen Grenzen vertraut. Er geht
deshalb aber nicht davon aus, dass eine Preisänderung, die
ein Anbieter zeitgleich an den Server seiner eigenen
Angebotsseite und an den Betreiber einer Preissuchmaschine,
über die er wirbt, gesendet hat, in der Preissuchmaschine
anders als auf der Angebotsseite nicht sofort, sondern erst
Stunden später erscheint.
Im Weiteren beschäftigt sich der BGH vor allem noch damit,
dass die Irreführung nicht durch verschiedene klarstellende
Hinweise ausgeschlossen wurde, z.B. durch die Angabe "Alle
Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der
Preisvergleichsliste.
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