Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. GEMA-Anwalt Matthias Lausen kündigte auch bereits eine neue Klage an.
Hintergrund des Verfahrens ist, dass die GEMA von YouTube für jedes abgerufene Musikstück Geld haben will und aufgrund eines Vertrags in der Zeit zwischen 2007 und März 2009 auch in unbekannter Höhe erhalten hat. Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrags sind jedoch im Mai 2010 gescheitert. Google soll der GEMA zudem ein Programm angeboten haben (Content ID), welches herausfinden kann, welcher Nutzer ein Musikstück hochgeladen hat. Mit den Daten der Content ID könne die GEMA das Stück auch löschen lassen. Die GEMA lehnte dieses Vorgehen allerdings ab, weil sie mehr als 63.000 Urheber mit teilweise mehreren Titeln vertritt. Es sei vom Organisationsaufwand einfach unmöglich, jedem einzelnen Fall nachzugehen. Die GEMA sieht die Verantwortlichkeit gegen rechtswidrige Videos vorzugehen, demnach bei Google.
