Der
EuGH hat inzwischen vier von fünf Vorlagen zum
Keyword-Advertising beantwortet (verb. Rs. C-236/09, 237/09,
238/09 – Google France; Rs. C-278/08 – Bergspechte; Rs.
C-91/09- Bananabay; Rs. C-558/08 - Portakabin). Er hat dabei
in der Verwendung einer fremden Marke als Keyword eine
Benutzung im geschäftlichen Verkehr gesehen (Art. 5 Abs.1
der Richtlinie 89/104), der ein Markeninhaber widersprechen
kann, wenn dadurch die Herkunfts- oder Werbefunktion einer
Marke beeinträchtigt wird.
Der
österreichische OGH hat nun als erstes Gericht versucht, die
Vorgaben des EuGH näher zu präzisieren und dabei eine
Verletzung der herkunftshinweisenden Funktion angenommen (Beschluss
vom 21.6.2010, Az.17Ob3/10f).
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer
erkenne nicht, dass die Anzeigen von einem Anbieter stammen,
der mit dem Markeninhaber in keiner Weise verbunden ist,
weil dies in den Anzeigen durch keinen Hinweis klargestellt
wird und der in der URL verwendete Gattungsbegriff (trekking.at)
keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen zulässt. Wie
ein solcher Hinweis unter Berücksichtigung des begrenzten
Platzes in der Anzeige aussehen soll, bleibt ebenso offen,
wie die generelle Bedeutung der Ziel-URL für die Prüfung.