Rufen wir uns zunächst in Erinnerung, was der EuGH zu einer
Verletzung der Werbefunktion einer Marke durch die Buchung
derselben als Keyword in seiner Google France Entscheidung
ausgeführt hat:
"Wie nämlich das vorlegende Gericht
selbst festgestellt hat, betreffen die Vorlagefragen die
Situation, in der die Werbelinks gezeigt werden, nachdem der
Internetnutzer ein Suchwort eingegeben hat, das der als
Schlüsselwort ausgewählten Marke entspricht. Ferner steht in
diesen Rechtssachen fest, dass diese Werbelinks an der Seite
oder oberhalb der Liste der natürlichen Suchergebnisse
gezeigt werden. Schließlich ist unstreitig, dass sich die
Reihenfolge der natürlichen Suchergebnisse nach der Relevanz
der jeweiligen Websites in Bezug auf das vom Internetnutzer
eingegebene Suchwort bestimmt und dass der Betreiber der
Suchmaschine für die Anzeige dieser Ergebnisse keine
Vergütung verlangt. Hieraus ergibt sich, dass, wenn der
Internetnutzer den Namen einer Marke als Suchwort eingibt,
die Homepage und Werbe-Website des Inhabers dieser Marke in
der Liste der natürlichen Ergebnisse erscheint, und zwar
normalerweise an einer der vordersten Stellen dieser Liste.
Infolge dieser Anzeige, die im Übrigen unentgeltlich ist,
ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des
Markeninhabers für den Internetnutzer gewährleistet,
unabhängig davon, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine
Anzeige auch in der Rubrik „Anzeigen“ unter den Ersten zu
platzieren."
Auf den Punkt gebracht: Der
Markeninhaber erscheint in der normalen Suche, damit kann er
zufrieden sein. Die Werbefunktion seiner Marke wird nicht
beeinträchtigt.
Vor diesem Hintergrund sehr interessant ein Urteil des
OLG Köln (2.7.2010,
Az. 6 U 48/10). Der Markeninhaber hat eine
Markenbeschwerde an Google gerichtet, so dass Aufträge zu
AdWords Anzeigen mit der Marke als Keyword nicht mehr
ausgeführt wurden. Betroffen davon war auch ein Händler, der
Originalprodukte des Markeninhabers anbietet. Dieser sah
darin eine unzulässige gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr.
10 UWG. Der BGH stimmte dem zu. Und dies obwohl der Händler
prominent in der Websuche erschien und damit doch eigentlich
hätte zufrieden sein können. So hätte das Ergebnis nach der
Ratio des EuGH eigentlich lauten müssen. Ganz anders das OLG
Köln. Im freien Wettbewerb obliegt es der
Antragstellerin zu entscheiden, von welcher Werbeform sie
Gebrauch macht. Zudem hat sie in der Vergangenheit nicht
unerhebliche Umsätze durch Nutzer generiert, die über
Anzeigen auf ihr Angebot aufmerksam geworden sind. Die
Behauptung, der Verweis innerhalb der eigentlichen
Suchergebnisse sei ebenso wirksam, sei ohne Substanz! Sie
widerspricht dem Erfahrungssatz, dass eine von derart vielen
Unternehmen in großem Maße genutzte Werbeform für diese
Unternehmen auch sinnvoll ist!
Fazit: Mit einer
Markenbeschwerde dürfen nicht auch Anbieter des
Originalprodukts von einer Buchung der Marke als Keyword
ausgenommen werden. In einem obiter dictum wies das OLG Köln
darauf hin, dass dies bei Anbietern wohl anders zu sehen
wäre, die nur Konkurrenzprodukte anbieten. Auch bei diesen
könne nach dem EuGH-Urteil die Buchung einer fremden Marke
zulässig sein, der Markeninhaber dürfe aber Maßnahmen
ergreifen, diese an der Nutzung seiner Marke zu hindern.