Google kann in diesem Jahr über den
Ausgang vieler Gerichtsverfahren sehr zufrieden sein. Neben
Erfolgen gegen Viacom im Streit um rechtsverletzende YouTube
Videos oder das BGH-Urteil zur Bildersuche, konnte das
Unternehmen mehrere AdWords-Verfahren für sich entscheiden
bzw. mit den richtungsweisenden Aussagen des EuGH gut leben.
In den USA kann Google nun einen weiteren Erfolg gegen einen
Markeninhaber für sich verbuchen, im Verfahren gegen Rosetta
Stone:
Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc.,
1:09-cv-00736-GBL-TCB (E.D. Va.).
Opinion granting Google's motion to
dismiss filed August 3, 2010,
2010 WL 3063152.
Order granting Google's motion to dismiss
the unjust enrichment claim filed August 2, 2010, 2010 WL
3063857.
Rosetta Stone wandte sich
gegen Werbeanzeigen, die zu Angeboten gefälschter Produkte
führen und die bei Eingabe der Marke erschienen.
Eigene
Markenrechtsverletzung durch Google: Nein, "no
reasonable trier of fact could find that Google's practice
of auctioning Rosetta Stone's trademarks as keyword triggers
to third party advertisers creates a likelihood of confusion
as to the source or origin of Rosetta Stone's products."
Es fehle also die
Verwechslungsgefahr, die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer
über die Herkunft von Produkten von Rosetta Stone einem
Irrtum erliegen. Eine solche sei anhand von neun Faktoren zu
bestimmen, wobei sich die Ausführungen des Gerichts nur auf
drei von den Parteien besonders umstrittene Faktoren
konzentrieren.
Intent: Google
beabsichtigt keine Irreführung der Nutzer durch das Zulassen
der Marke als Keyword und beabsichtigt auch nicht, an dessen
guten Namen zu verdienen bzw. diesen zum Absatz eigener
Produkte zu verwenden. Alleine der Umstand, dass Google mehr
Umsatz macht, wenn das Unternehmen die Buchung von
Markennamen zulässt, schadet nicht. Zudem würde Google nicht
dadurch mehr verdienen, dass Nutzer in die Irre geführt und
über die Herkunft von Produkten getäuscht werden. Ganz im
Gegenteil: Google würde sich dadurch das Nutzervertrauen
verscherzen ("Google's intent to increase its earnings
does not necessarily demonstrate an intent to mislead or
confuse potential buyers of Rosetta Stone's products. In
fact, it is in Google's own business interest, as a search
engine, not to confuse its users by preventing
counterfeiters from taking advantage of its service.
Google's success depends on its users finding relevant
responses to their inquiries.") und damit auf längere
Sicht seine Nutzer und damit Umsatz verlieren.
Actual Confusion: Das
Gericht prüfte, ob Rosetta Stone zeigen konnte, dass Nutzer
durch die Praxis von Google in die Irre geführt worden sind.
Angesichts von rund 100 Millionen Anzeigen, die seit 2004
durch Keywörter ausgelöst worden sein sollen, die mit einer
Marke des Klägers identisch sind, erscheint die Zahl von
fünf angeblich irregeführten Nutzern schon sehr wenig. Und
deren Aussagen beeindruckten das Gericht ebenfalls nicht.
Allen war nämlich bewusst, dass sie Produkte nicht direkt
von Rosetta Stone erwerben. Ihr Irrtum lag alleine darin,
dass sie glaubten, Originalware und nicht gefälschte
Produkte zu kaufen. Ihr Irrtum wurde also nicht durch die
Werbeanzeige erweckt, sondern durch die Gestaltung der
Webseite, auf der sie ihren Kauf getätigt haben.
Consuming Public's
Sophistication: Das Gericht bezog in seine Betrachtung
ein, dass Rosetta Stone's Produkte nicht ganz billig sind
(mehr als 250 US-Dollar) und damit eher ein fachkundiger
Nutzerkreis angesprochen werden soll, der sich für diese
Sprachprogramme interessiert. Angesichts des Preises werden
diese Nutzer auch hinreichend aufmerksam sein ("These
same consumers who are willing to spend hundreds of dollars
on language-learning software would reasonably take care in
making such a decision. Given the time commitment of
learning a language, they are more likely to spend time
searching and learning about Rosetta Stone's products.")
Das Gericht fand zudem noch
einen zweiten Ansatz, um eine Markenrechtsverletzung
auszuschließen, die functionality doctrine. Nach
dieser sind alle Gestaltungsformen
von der Markenschutzfähigkeit ausgenommen, wenn ihre Wahl
auf ihrer technischen Funktion und nicht auf ihrer
Unterscheidungsfunktion beruht (Jaeschke,
jurPC). The doctrine "prevents
trademark law, which seeks to promote competition by
protecting a firm's reputation, from instead inhibiting
legitimate competition by allowing a producer to control a
useful product feature." Qualitex Co. v. Jacobson Prods.
Co., 514 U.S. 159, 164 (1995). Google benutze die
Keywords, um die für die jeweilige Suche relevanten
Werbeanzeigen zu identifizieren. Ihnen kommt damit eine Art
"indexing function" zu. Ohne sie würde Nutzern die
Möglichkeit genommen, rasch relevante Webseiten zu finden,
auf denen Produkte von Rosetta Stone zu erwerben sind.
Mittelbare
Markenrechtsverletzung (contributory
trademark infringement). Rosetta Stone hätte
zeigen müssen, dass Google seine Werbekunden dazu
angestiftet hat, Markenrechtsverletzungen zu begehen oder
seinen Dienst jemanden weiter anbietet, von dem das
Unternehmen weiß, dass er Markenrechtsverletzungen begeht.
Rosetta Stone verwies einerseits darauf, dass das Keyword
Tool von Google auch seine Marken als Keywords vorschlägt,
zum anderen darauf, dass Google immer wieder auf beworbene
Angebote von gefälschten Produkten hingewiesen worden sei.
Das Gericht war von beiden Überlegungen nicht überzeugt:
Keyword Tool:
"First, the mere existence of a tool that assists
advertisers in optimizing their advertisements does not, in
itself, indicate intent to induce infringement." Google
wolle wie jedes Unternehmen seine Umsätze steigern. Dies sei
möglich, wenn viele Gebote für interessante Keywörter
abgegeben werden, um den Cost-per-click zu steigern.
Kenntnis der
Rechtsverletzungen: Google könne nicht mehr tun,
als das Angebot gefälschter Produkte zu verbieten, die
entsprechenden Anzeigen zu löschen, wenn das Unternehmen von
ihnen erfährt und intern Mitarbeiter abzustellen, die
derartige Anzeigen bekämpfen. Wie Rosetta Stone selbst
zugeben musste, lässt sich ohne Inspektion des Produkts
nicht feststellen, ob dieses gefälscht ist oder nicht.
Das Gericht lehnte im
Folgenden noch eine mittelbare Markenrechtsverletzung unter
dem Aspekt einer Vicarious trademark infringement
mangels hinreichender Kontrollmöglichkeiten bzgl. der
Anzeigen der Werbekunden und eine Verwässerung der Marke von
Rosetta Stone (Trademark Dilution) ab. Google
biete nicht selber Lernsoftware an und benutze die Marke
nicht für eigene Produkte.