Der BGH hat sich in seinem
Urteil vom 4.2.2010 (Az. I ZR 51/08) mit dem Thema
Suchmaschinenoptimierung unter Verwendung einer fremden
Marke ("POWER BALL") auseinandergesetzt. Der Beklagte
vertreibt ebenfalls ein Trainingsgerät für die Hand- und
Armmuskulatur, den RotaDyn Fitnessball. Bei Eingabe des
Begriffs "Power Ball" in die interne Suchmaschine auf der
Website des Beklagten erscheint eine Übersichtsseite mit den
gefundenen Produkten, darunter auch der RotaDyn Fitnessball.
Wird dieses Suchergebnis angeklickt, gelangt ein User auf
die entsprechende Produktseite. Dort fanden sich in der
Kopfzeile die Bezeichnungen "Powerball", "power ball" und "RotaDyn
Fitness-Ball". Auch bei einer normalen Google-Suche
erscheint die Website des Beklagten bei Eingabe der Marke an
zweiter Stelle in den Suchergebnissen. Im Titel der Webseite
stand zu lesen: "Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness
Balltwister/power ball".
Aufgrund der Zusammenfassung zu einem Wort (Powerball statt
POWER BALL) und der Kleinschreibung besteht zwischen der
Klagemarke und der beanstandeten Bezeichnung zwar keine
Zeichenidentität, der BGH ist jedoch wegen der hochgradigen
Zeichenähnlichkeit vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen.
Der BGH bestätigt seine in den Metatag-Entscheidungen
gefundene Formel, wonach es für eine markenmäßige Verwendung
reicht, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu
benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der
Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und
den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen. Im
Unterschied zu den Metatag-Urteilen ist die Aussage hier
stimmig. Denn während z.B. der Keyword Metatag von Google
nicht ausgewertet wird und deshalb die Verwendung einer
Marke dort die Suchergebnisse nicht zu beeinflussen vermag,
hat der Beklagte in diesem Verfahren die Marke im Titel
seiner Seite verwendet. Dieser spielt eine bedeutsame Rolle
bei der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH bejaht demnach zu
Recht eine markenmäßige Verwendung (sowohl bzgl. der
internen Suche als auch der bei Google). Diese
beeinträchtigt auch eine der Funktionen der Marke, die
Herkunftsfunktion, weil die mit der Klagemarke
verwechselbaren Bezeichnungen "Powerball" und "power ball"
in der Kopfzeile angeführt sind.
Die Angabe der angegriffenen Bezeichnungen ist
nicht als vergleichende Werbung zulässig, weil
unabhängig davon, ob überhaupt vergleichende Werbung
vorliegt, zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr
im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG besteht.