Seit 19.11.2004 läuft in den USA
das Verfahren von Perfect 10 gegen Google. Es hat in der
Berufungsinstanz bereits zu einem richtungsweisenden Urteil
zur Bildersuche geführt. An das Ausgangsgericht waren aber
einige Fragen zurückverwiesen worden und das Bezirksgericht
in Kalifornien hat sich nun in einem weiteren Urteil mit der
Haftungsprivilegierung von Google beschäftigt, und dies
gleich im Zusammenhang mit mehreren Funktionen (für das
Bereitstellen des Blogger Dienstes, für verlinkte Inhalte,
für gecachte Inhalte).
Perfect 10, Inc. v. Google, Inc.,
2:04-cv-09484-AHM-SH (C.D. Cal. July 26, 2010)
Nach dem DMCA gibt es einige
Grundvoraussetzungen, die ein Anbieter erfüllen muss, um
eine Haftungsprivilegierung in Anspruch nehmen zu können.
Erforderlich ist u.a. eine „suitable repeat infringer
policy“, d.h. ein Anbieter muss regeln, wie er mit
Nutzern umgeht, die gegen die Rechte Dritter verstoßen und
bei einem mehrmaligen Verstoß einen Ausschluss des Nutzers
vorsehen. Bei Blogger gibt es diesbzgl. keine Probleme.
Google hat eine entsprechende „policy“, bei der Web-
und Bildersuche hingegen gibt es keine Nutzer, deren Account
Google kündigen könnte. Dies führt aber auch nach Ansicht
des Gerichts nicht zu einer vollen Verantwortlichkeit,
sondern vielmehr dazu, dass in diesen Fällen keine „policy“
erforderlich ist. Dieser Schritt ist nur logisch. Der DMCA
wollte Suchmaschinen privilegieren, also darf die Vorschrift
nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass durch die
Hintertür jegliche Haftungsprivilegierung versagt wird.
Im Wesentlichen drehte sich der
Streit nun um die „DMCA notices“, Informationen zu
rechtswidrigen Inhalten, die Perfect 10 Google geschickt
hat, insgesamt 83. In vielen Fällen haben diese den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weshalb Google sie
ignorieren durfte. Bei einem Teil waren die verletzten Werke
nicht hinreichend beschrieben und nicht deren genauer
Speicherort angegeben. Zum Teil scheinen Google auch längere
Listen übergeben worden zu sein, wobei bei einigen als Ort
der rechtsverletzenden Inhalte nur die Domain, nicht aber
die konkrete Webseite genannt war. Bei einzelnen Nummern der
Liste lagen dann aber hinreichende Angaben vor. Auch wenn
diese quasi unter nicht genügenden „notices“
versteckt waren, hätte Google auf diese reagieren müssen.
Hier herrscht noch weiter Streit darüber, wie schnell Google
gehandelt hat. Perfect 10 spricht davon, dass Google z.T.
bis zu 17 Monate gebraucht hat, um auf Hinweise zu
reagieren.
Der DMCA unterscheidet bei der
Haftungsprivilegierung zwischen verschiedenen Tätigkeiten
(u.a. Hosting und Caching). Interessant die Ausführungen zum
Google Cache. Google präsentiert Nutzern eine Version der
Seite, wie sie gecrawlt worden ist, wenn ein Nutzer in den
Suchergebnissen den „Im Cache“ Link anklickt (insofern
dürfte wohl von Hosting auszugehen sein, auch wenn ein
US-Gericht vor ein paar Jahren eine umstrittene Einordnung
als Caching vorgenommen hat). Eine Besonderheit gilt bei den
Bildern und um diese – von Perfect 10 gemachten Fotos – ging
es. Google speichert diese bei sich nicht ab, sondern sie
werden beim Aufruf des „Im Cache“ Links von der
Ursprungsseite abgerufen. Wenn man so will, ein Inline-Link.
Von daher greift wieder die Haftungsprivilegierung für „Information
Location Tools“ und nicht die für Hosting.
Das Gericht macht dann noch eine
spannende Andeutung: Wenn die Voraussetzungen für eine „notice“
bzgl. einer Haftungsprivilegierung als „information
location tools“ vorliegen und Google mangels Tätigwerden
daher über diese Vorschrift nicht von einer Haftung
entbunden wird, dann wäre zu überlegen, ob nicht auf die
gleiche Tätigkeit auch die Caching-Regelung noch Anwendung
finden könnte. In diesem Bereich werden an eine „notice“
teilweise andere Anforderungen gestellt. Also am Ende
eine Funktion von Google und zwei gleichzeitig
darauf anwendbare Haftungsprivilegierungsvorschriften?
Das ist auch eine z.B. in
Österreich relevante Fragestellung. Kommt eine
Haftungsprivilegierung für AdWords-Anzeigen über die
Hosting-Vorschrift nicht in Betracht (vom EuGH jüngst offen
gelassen und in die Hände der nationalen Gerichte gelegt),
könnte dann noch auf die spezielle Regelung zu Suchmaschinen
zurückgegriffen werden? Wie ist also das Verhältnis der
sachlichen Anwendungsbereiche der einzelnen
Haftungsprivilegierungen untereinander? Punktgenaue
Abgrenzung, so dass es immer nur eine Vorschrift geben kann
oder Überschneidungen?