In der Literatur wird nach
meiner Ansicht das Urteil des BGH zur Bildersuche (siehe
Urteilsgründe des BGH Bildersuche Urteils
veröffentlicht)
teilweise fehlinterpretiert. Rössel (MMR 2010, 480, 481) und
Roggenkamp (juris PraxisReport IT-Recht vom 16.7.2010) gehen
davon aus, dass nunmehr alle Vorschaubilder, die von Seiten
stammen, die nicht „suchmaschinenoptimiert“ wurden, zu
sperren sind. Also nur dann eine schlichte Einwilligung in
die Darstellung eigener Bilder im Rahmen der Bildersuche,
wenn die eigene Seite suchmaschinenoptimiert ist? Werfen wir
einen Blick auf den Wortlaut der Entscheidung: „...ergibt
sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den
Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch
Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen
Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer
Werke von der Suche und der Anzeige durch
Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen,
aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer
Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden
werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in
dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden
dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet
ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den
nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“
Anknüpfungspunkt für die
Einwilligung ist damit das Zugänglichmachen der Webseite für
Suchmaschinen. Das ist aber nichts anderes als das
Einstellen einer Seite in das World Wide Web. Mit
Suchmaschinenoptimierung hat dies zunächst nichts zu tun.
Der Upload ins Netz genügt aber dann nicht, wenn technische
Möglichkeiten eingesetzt werden, um den Zugriff durch
Suchmaschinen auszuschließen. Angesprochen ist damit
robots.txt oder Metatags.
Was der BGH damit sicher nicht
wollte, dass bei jeder Seite geschaut werden muss, ob diese
speziell für Suchmaschinen optimiert wurde. Neben
Abgrenzungsschwierigkeiten (wann soll eine Optimierung auch
für die Bilder- und nicht nur für die Websuche vorliegen?
Ist alleine eine aussagekräftiger Dateiname für ein Bild
schon eine Suchmaschinenoptimierung?) könnte diese Umstand
nicht automatisiert ermittelt werden. Und genau dies wollte
der BGH ja erreichen!