Katzenberger weist in einem
Artikel (GRUR Int. 2010, 563) auf eine Schwäche der zwei
amicus-curiae Schriftsätze der deutschen Bundesregierung zum
Google-Buchsuchevergleich hin. Diese betonen, dass die
Google gewährten Nutzungsbefugnisse an urheberrechtlich
geschützten Büchern unvereinbar mit den ausschließlichen
Rechten seien, die Urhebern in Deutschland gewährt werden.
Hierzulande dürfe niemand ein Buch ohne Zustimmung des
Urhebers zu gewerblichen Zwecken scannen. Außerdem werde das
System des Urheberrechts durch das im Vergleichsvorschlag
vorgesehene Opt-Out-System auf den Kopf gestellt.
Diese häufig vorgebrachte
Argumentation überzeugt aber schon weniger, wenn man sich
die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft in das deutsche Recht
eingefügte Regelung des § 137 l Abs. 1 Satz 1 UrhG vor
Augen hält. Diese bestimmt:
"Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1.
Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte
ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt
eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls
eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber
der Nutzung widerspricht."
Der Gesetzgeber hat also auch
hierzulande die rechtliche Grundlage für eine
Zwangsdigitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke
geschaffen. Die Regelungen im Vergleichsvorschlag und in §
137 l UrhG weisen erhebliche Parallelen auf. In beiden
Fällen geht der Urheber Nutzungsrechte verlustig und erwirbt
diese ein Dritter, wenn der Urheber nicht widerspricht (§
137 l UrhG) bzw. seinen Opt-Out (Vergleich) erklärt. § 137 l
Abs. 5 Satz 1 UrhG gewährt dafür eine angemessene Vergütung,
der Vergleichsvorschlag sieht eine Zahlung von 60 US-Dollar
für jedes bis zum 5.1.2009 digitalisierte Buch sowie eine
Beteiligung der Rechteinhaber in Höhe von 63% an den
Einnahmen aus der Vermarktung der Bücher im Rahmen des
Google Projektes vor. Sowohl die gesetzliche Lösung als auch
die vertragliche in den USA reagieren auf technische
Neuerungen und versuchen einen Rahmen abzustecken, der allen
Seiten und dabei auch den Interessen der Allgemeinheit an
einer Werknutzung gerecht wird. Zum Teil ist die deutsche
Regelung für Urheber sogar noch schärfer. Während Google nur
ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, soll durch § 137 l UrhG
der Berechtigte sogar ein ausschließliches Nutzungsrecht
erwerben.
In den Stellungnahmen der
Bundesregierung wird auf § 137 l UrhG mit keinem Wort
eingegangen. Der einzig signifikante Unterschied ist, dass §
137 UrhG an einen bestehenden Vertrag des Urhebers ansetzt
(und quasi zu einer „Erweiterung“ führt), der
Vergleichsvorschlag erst zu einer Vereinbarung von Google
mit den Rechteinhabern führt. Ob man allerdings unter diesen
Voraussetzungen dem Vergleichsvorschlag noch den Vorwurf
einer Missachtung urheberrechtlicher Grundprinzipien machen
kann, muss jeder nun für sich entscheiden ...