Im Beck-Blog habe ich vor kurzer Zeit
schon spekuliert, dass der BGH dabei ist, von
der Meinung abzuweichen, die
Haftungsprivilegierungsvorschriften der §§ 8-10 TMG
seien nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de
Bruxelles (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2010
- Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs,
Compositeurs et Éditeurs (Rechtssache C-70/10)
könnte Bewegung in diese Angelegenheit bringen und
den EuGH dazu zwingen, sich erstmals dazu zu äußern.
Die konkreten Vorlagefragen:
1. Können die Mitgliedstaaten aufgrund der
Richtlinien 2001/29
1
und 2004/48
2 in
Verbindung mit den Richtlinien 95/46
3,
2000/31
4 und 2002/58
5,
ausgelegt im Lichte der Art. 8 und 10 der
Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem
nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren
zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift:
"Sie [die nationalen Gerichte] können ebenfalls
eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler
erlassen, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter
Rechte genutzt werden" gegen einen Anbieter von
Internetzugangsdiensten die Anordnung zu
erlassen, auf eigene Kosten ohne zeitliche
Beschränkung für sämtliche Kunden generell und
präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden
und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die
mittels seiner Dienste insbesondere unter
Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen
durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem
Netz den Austausch von Dateien zu
identifizieren, die ein Werk der Musik, ein
Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an
denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und
dann die Übertragung dieser Werke entweder auf
der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung
zu sperren?
2. Bei Bejahung von Frage 1: Ist der nationale
Richter, der über eine Klage auf Erlass einer
Anordnung gegen einen Vermittler zu entscheiden
hat, dessen Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden,
nach diesen Richtlinien zur Anwendung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
verpflichtet, wenn er über die Wirksamkeit und
die abschreckende Wirkung der beantragten
Maßnahme zu befinden hat?
____________
1 - Richtlinie 2001/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
2 - Richtlinie 2004/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums (ABl. L 157, S. 45).
3 - Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
4 - Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
("Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1).
5 - Richtlinie 2002/58/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S.
37).