In der VuR
7/2010 wurden wieder ein von mir aufbereitetes Urteil veröffentlicht
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2
und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung
entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im
Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die
Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn
dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
(Antwort des Gerichts)
EuGH, Urteil vom 15.4.2010, Az.
C-511/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Entscheidung liegt eine
Vorlagefrage des BGH zugrunde. Eine Verbraucherzentrale
hatte ein Unternehmen auf Unterlassung verklagt, weil
dieses bei Fernabsatzverträgen im Falle eines Widerrufs
den Verbraucher mit den Kosten der Zusendung der Ware
belasten will. Die AGB sehen vor, dass der Verbraucher
einen pauschalen Versandkostenteil von 4,95 Euro trägt.
Diesen Betrag hätte das Unternehmen im Falle eines
Widerrufs nicht zu erstatten. Der BGH hatte daraufhin
festgestellt, dass das deutsche Recht dem Verbraucher
nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der
Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewährt. Die
Bestimmungen des BGB könnten aber im Hinblick auf
Richtlinie 97/7 dahingehend richtlinienkonform
auszulegen sein, dass diese Kosten dem Verbraucher zu
erstatten sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7
bestimmt, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt
werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung
der Waren sind. Übt der Verbraucher das Recht auf
Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer
die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen gem. Art. 6
Abs. 2 kostenlos zu erstatten.
Eine Erstattungspflicht für die
Hinsendekosten könnte nach Ansicht des BGH verneint
werden, wenn
-
die Formulierung „infolge der
Ausübung seines Widerrufsrechts“ in Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie
97/7 dahingehend auszulegen ist, dass diese
Bestimmungen nur die durch den Widerruf verursachten
Kosten betreffen, nicht dagegen die Kosten der
Zusendung der Ware, die zum Zeitpunkt des Widerrufs
bereits angefallen sind, oder
-
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der
Richtlinie 97/7 nicht ausschließt, dass der
Unternehmer im Fall des Widerrufs Wertersatz für
Leistungen erhält, die der Verbraucher in Anspruch
genommen hat, ihrer Natur nach aber nicht
zurückgewähren kann. Bei der Lieferung der Ware
könne es sich um eine Leistung handeln, für die der
Verbraucher dem Unternehmen den Wertersatz in Höhe
der Kosten der Zusendung schulde.
Gründe (zusammengefasst):
Der EuGH verweist zunächst darauf,
dass keine Vollharmonisierung der Rechtsfolgen des
Widerrufs erfolgt ist. Aus dem 14. Erwägungsgrund der
Richtlinie 97/7 ergibt sich, dass es Sache der
Mitgliedstaaten ist, „weitere Bedingungen und
Einzelheiten für den Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts festzulegen“. Er hatte damit zu
entscheiden, ob die Hinsendekosten in Art. 6 geregelt
sind oder ob dies Sache der Mitgliedstaaten ist.
Nach Ansicht des EuGH erfasst der
Ausdruck „geleistete Zahlungen“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1
der Richtlinie 97/7 vorbehaltlich der Auslegung des Art.
6 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie alle vom Verbraucher
im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen
unabhängig von deren Grund. Eine Unterscheidung zwischen
dem Preis der Ware und den Lieferkosten erfolgt in der
Richtlinie nur bei den vom Lieferer zur Verfügung zu
stellenden Informationen (Art. 4), nicht aber bei den
Rechtsfolgen des Widerrufs. Zudem verlangt der Ausdruck
„die einzigen Kosten“ eine enge Auslegung.
Der EuGH erteilt auch einer Auslegung
der Wendung „infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts“ eine Absage, die in den Bestimmungen
der Richtlinie nur die durch den Widerruf verursachten
Kosten als geregelt ansieht. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7 bezieht
sich nicht nur auf die durch den Widerruf verursachten
Folgekosten, sondern auf sämtliche Kosten im
Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder
der Beendigung des Vertrags, die im Fall des Widerrufs
zulasten des Verbrauchers gehen können. Da mit Art. 6
eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht
von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten,
liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten
erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem
Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten
der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider.
Im Übrigen stünde eine solche Belastung einer
ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im
Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden
Kosten auferlegt würden.
Praxishinweis:
Der EuGH folgt mit seinem Urteil den
Schlussanträgen des Generalanwaltes vom 18.1.2010 und
hält es für einen ausgewogenen Interessenausgleich, wenn
der Händler die Hinsendekosten, der Verbraucher dafür
die Rücksendekosten tragen muss. Nach den für den EuGH
einzig maßgeblichen europäischen Vorgaben der Richtlinie
ist dies zutreffend, in Deutschland führt dies jedoch
zumindest teilweise zu einer Doppelbelastung der
Händler. Die Kosten der Rücksendung trägt nach § 357
Abs. 2 Satz 2 BGB der Unternehmer. Dem Verbraucher
können die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden,
jedoch nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nur bei einem
Warenwert von bis zu 40 Euro. Der Bundesverband des
Deutschen Versandhandels hat daher bereits in einer
Pressemitteilung die Reform des Retourenrechts in
Deutschland gefordert (http://www.versandhandel.org/Pressemitteilung.96+M507756d1994.0.html).
Die 40-Euro-Klausel solle gestrichen werden.
In der Praxis stellen sich aufgrund
des Urteils zwei vordringliche Fragen: Hat der Händler
die Hinsendekosten auch dann zu ersetzen, wenn der
Verbraucher mehrere Produkte erworben hat, aber nicht
für alle einen Widerruf erklärt? Lassen sich anteilige
Hinsendekosten berechnen?
Nach § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO hat der
Unternehmer über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts zu
belehren. Da dabei relativ ausführlich über die
Erstattungsfähigkeit der Rücksendekosten informiert
wird, dürfte es zukünftig notwendig sein, auch auf die
Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten hinzuweisen.