20.7.2010
Onlinemarketingvertrag: Werkvertragliche Elemente überwiegen
Das AG Halle hat sich mit der Einordnung eines
Onlinemarketingvertrags beschäftigt und ist dabei zum
Schluss gelangt, dass es sich um einen gemischten
Vertrag handelt, der dienstvertragliche,
werkvertragliche und in geringem Umfang auch
mietvertragliche Elemente enthält (Urteil
vom 11.5.2010, Az. 95 C 4263/09). Im konkreten Fall
sollen die werkvertraglichen Elemente überwiegen, da
sich der Kern auf die Sicherstellung der Internetpräsenz
bezieht. Leider sind die Ausführungen zu den konkreten
Pflichten des Diensteerbringers sehr dürftig.
Werkvertraglich als Ziel soll wohl festgehalten halten
worden sein, dass eine konstante monatliche Präsenz bei
Google gewährleistet ist.