Das LG Hamburg hat die Überlegungen des BGH zur
urheberrechtlichen Zulässigkeit von Thumbnails in der
Bildersuche auf die persönlichkeitsrechtliche
Zulässigkeit von Inline Links von Bildern in einer
Personensuchmaschine übertragen (Urteil
vom 16.6.2010, Az. 325 O 448/09).
Die Klägerin wehrte sich gegen die Darstellung ihres
Bildes in der Personensuchmaschine 123people.de. Das
Foto stammte von einer Firmen-Homepage. Zur
Veröffentlichung ihres Bildes auf dieser hatte die
Klägerin eine Einwilligung erklärt. Die Firmenwebsite
war auch suchmaschinenoptimiert.
Das Landgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch wegen
eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Klägerin ab. Der Beklagte durfte dem Verhalten der
Klägerin entnehmen, dass sie mit der Anzeige ihres
Bildes in einer Suchmaschine einverstanden sei: "Das
Verhalten der Klägerin, ihr Foto auf der Internetseite
... für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu
machen, ohne dass bei dieser Seite von den technischen
Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ihr Foto von der
Anzeige durch Personensuchmaschinen auszunehmen, konnte
von der Beklagten als Betreiberin einer solchen
Personensuchmaschine objektiv als Einverständnis damit
verstanden werden, dass das Foto der Klägerin in dem bei
der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden durfte.
Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne
Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den
üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Klägerin ist es
auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende
Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos
durch die Personensuchmaschine der Beklagten
vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen
verhindern will."
Für unerheblich befand das Gericht, dass die Klägerin
selbst nicht Host-Providerin war. Sie hätte die
Möglichkeit gehabt, ihren Arbeitgeber zu
Sicherheitsmaßnahmen aufzufordern oder diesem die
Abbildung ihres Fotos zu untersagen.
Der BGH hatte bei der Bildersuche angenommen, dass ein
Widerruf der schlichten Einwilligung nur durch
technische Maßnahmen, nicht aber durch eine
Benachrichtigung des Suchmaschinenbetreibers möglich
sei. Das Urteil des LG Hamburg muss sich mit diesem
Punkt nicht näher beschäftigen, weil das Bild nach der
Aufforderung entfernt wurde, der Begründung lässt sich
aber entnehmen, dass das Gericht dies auch für
erforderlich gehalten hat.
Ein Mangel des Urteils ist das fehlende Eingehen auf
datenschutzrechtliche Probleme. So könnte man sich
durchaus die Frage stellen, ob ein
Personensuchmaschinenbetreiber nicht gegen das BDSG
verstößt, wenn er eine Suche nach einer konkreten Person
erlaubt und deren Bild zugänglich macht.