Nachdem ich gestern das OLH Hamburg mal wieder wegen
eines Urteils kritisiert habe, muss ich es für seine
Entscheidung vom 2.3.2010, Az. 7 U 70/09 weitgehend
loben.
Diese setzt sich zunächst mit der Haftung eines
Host-Providers für ehrverletzende Äußerungen
auseinander. Das OLG Hamburg präzisiert die
Anforderungen, die an eine Kenntnisverschaffung zu
stellen sind. Der Host-Provider sei mit dem Sachverhalt,
der den Äußerungen zu Grunde liegt, i.d.R. nicht
vertraut. Um in eine Prüfung der Rechtswidrigkeit der
beanstandeten Passagen eintreten zu können, muss der
Abmahnende konkret die Sätze und Wörter benennen, deren
Entfernung er begehrt. Ferner muss er hinreichende
Informationen liefern, damit der Host-Provider in die
Lage versetzt wird, den Wahrheitsgehalt der
beanstandeten Äußerungen zu überprüfen. Der freie Fluss
von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn
der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede
kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des
Kritisierten hin zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr
laufen möchte, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu
werden.
Mangels hinreichender Darlegung ist im konkreten Fall
ein Unterlassungsanspruch wegen einer beanstandeten
Aussage gescheitert. Bzgl. einer weiteren wurde seitens
des Klägers die Aussage bestritten, mit einer bestimmten
Kreditkarte Sex-Club-Rechnungen beglichen zu haben. Er
besitze eine derartige Kreditkarte auch gar nicht. Mehr
als die ehrenrührige Behauptung zu bestreiten, kann der
Geschädigte nicht tun. Weitere Ausführungen zu einem
nicht geschehenen Ereignis kann er nicht machen. Der
Host-Provider hätte die Mitteilung deshalb zum Anlass
nehmen müssen, den Content-Provider zur Löschung zu
veranlassen.
Die beanstandeten Äußerungen waren teilweise auch
Gegenstand von Snippets einer Suchmaschine. Das OLG
Hamburg wollte diese jedoch nicht separat bewerten,
sondern sprach sich für eine Gesamtbetrachtung zusammen
mit der verlinkten Seite aus: "Da
dem Nutzer des Internet jedoch bekannt ist, dass
sämtliche Fundstellen einer Suchmaschine in einem
automatisierten Verfahren aus den Texten der gefundenen
Seiten generiert werden, ist der Text des
Fundergebnisses jeweils im Zusammenhang mit der
Originalseite zu lesen, der er entstammt. Es ist davon
auszugehen, dass der Rezipient von der offensichtlichen
Unvollständigkeit des im Suchergebnis gefundenen Textes
weiß und dass er sich deshalb sein Verständnis nur im
Kontext mit dem Gesamtbeitrag bildet. Daher kommt eine
(weiter gehende) Haftung des Betreibers der Suchmaschine
für Texte, die sich rechtmäßig auf einer Internetseite
befinden, allein wegen der Verkürzung des Textes der
Suchmaschinenergebnisse in der Überschrift und in
einzelnen „Snippets" nicht in Betracht."
Mit dieser Entscheidung zu den Snippets widerspricht das
OLG Hamburg der Haltung des KG. Nach diesem liegt eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Suchmaschine
vor, wenn die verkürzte Darstellung sinnentstellend ist,
so dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt.
Die Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg ist beim
BGH anhängig, so dass wir auch zu Snippets eine Klärung
erwarten können (Az. VI ZR 93/10).