Urteilen aus Hamburg haftet inzwischen ja ein
„besonderer Ruf“ an und auch die
Entscheidung des OLG Hamburg vom 2.3.2010 (Az. 5 W 17/10)
dürfte für manches Kopfschütteln gut sein.
Die Antragsgegnerin hatte die Firma der Antragsgegnerin
sowohl im Titel der Webseite als auch in der URL
verwendet (http:/blog...com/tag/...gmbH).
Das OLG wiederholt zunächst die Ausführungen des BGH zu
Metatags und kommt dann zum Ergebnis, dass diese
Grundsätze auch auf den Titel einer Webseite zu
übertragen sind: „Dies
gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem
das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im
Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden
Webseite aufgenommen wurde. Denn hierdurch wird nicht
nur, wie bei den „einfachen“ Metatags, die
Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des
entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern nach der
Darlegung der Antragstellerin wird die angezeigte Seite
hierdurch in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel
versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.“
Soweit, so gut und nachvollziehbar. Dann stellt sich das
Gericht die Frage, ob die Verwendung der Firma in der
URL einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt.
Angeblich sollen maßgebliche Teile des angesprochenen
Verkehrskreises diese so wahrnehmen: „Auch
werden Verkehrsteilnehmer, die sich über die Funktion
und den Aufbau einer URL im Klaren sind, bei einer URL
wie der hier streitgegenständlichen xxxx-gmbh annehmen,
dass das auf die Nennung des Netzwerkprotokolls „http:“
folgende Elemente „blog.xxx.com“ der „Fully Qualified
Name“ oft Bestandteil von URLs ist -, und dann das
Element „…/tag/xxx-gmbh“ eher als Angabe des „URL-Paths“
ansehen. Bei einer solchen Lesart würde der Nutzer unter
Umständen nicht annehmen, dass die Nennung des
Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin einen
Hinweis auf den Betreiber der Internetseite darstellt,
sondern hierin möglicherweise einen Hinweis auf den
Inhalt der Internetseite vermutet. Zu beachten ist
hierbei aber, dass diese Feinheiten des Aufbaus einer
URL keineswegs allen Internetnutzern bekannt sind; es
kann noch nicht einmal unterstellt werden, dass jedem
Internetnutzer die Funktion der Anzeige einer URL im
Browserfenster klar ist. Hier kommt entscheidend die
Besonderheit hinzu, dass nicht lediglich ein beliebiges
Unternehmenskennzeichen verwendet wurde, sondern eines,
dass für jeden erkennbar eine vollständige
Firmenbezeichnung darstellt. Dies ergibt sich vor allem
aus der Nennung der Rechtsform der Antragstellerin
„GmbH“, aber auch aus der Angabe des
Geschäftsgegenstandes „xxx-Vertrieb“. Damit ist für
jeden Nutzer unmissverständlich erkennbar, dass es sich
bei dem Element „xxx-gmbh“ der streitgegenständlichen
URL um eine Unternehmensbezeichnung handelt. Damit liegt
es indes zumindest für maßgebliche Teile des Verkehrs
sehr nahe, diese Angabe als einen Hinweis auf dasjenige
Unternehmen zu verstehen, dass hinter dem Angebot auf
der angerufenen Internetseite steht. Dies kann der Senat
aus eigener Anschauung beurteilen, denn das Angebot der
Antragsgegnerin richtet sich – potentiell – an alle
Internetnutzer und damit auch an die Mitglieder des
Senates.“
Ich denke, da übertragen die Richter wohl eher ihr
eigenes technisches Unwissen auf den durchschnittlichen
Internetnutzer und stellen die gewagte These auf, dass
dieser die Firma in der URL als Hinweis darauf versteht,
dass das Unternehmen auch hinter der Webseite steht.
Diesen Schluss halte ich für reichlich weit hergeholt!
Oder wie sehen Sie dies? Ist das OLG Hamburg in meinem
Dateinamen ein Hinweis darauf, dass Links & Law vom
Gericht übernommen wurde ...