Während meines Urlaubs hat der
EuGH die vierte von fünf Vorlagen zu Google AdWords
entschieden und die Fragen des holländischen Hoge Raad der
Nederlanden beantwortet (Urteil
vom 8.7.2010, Rechtssache C-558/08).
Die Unklarheiten hinsichtlich
der Herkunfts- und der Werbefunktion der Werbung (dazu
"Mehr Fragen
als Antworten – die Google France Entscheidung des EuGH zum Keyword
Advertising")
werden auch durch die neue Entscheidung nicht beseitigt.
Diese schafft aber etwas mehr Klarheit für Händler mit
Markenprodukten. Primakabin hatte als Keywords „Portakabin“
(und Abwandlungen mit Schreibfehlern) gebucht. Die Anzeigen
waren überschrieben mit „Neue und gebrauchte Einheiten“ bzw.
„Gebrauchte Portakabins.“
Die wesentlichen Aussagen des
EuGH:
1. Es liegt eine Benutzung im
geschäftlichen Verkehr vor, die aber nur untersagt werden
kann, wenn die Herkunfts- oder Werbefunktion beeinträchtigt
wird. Insoweit nicht Neues. Wie in der österreichischen
Vorlage weigert sich der EuGH, die Frage zu beantworten, was
denn wäre, wenn die Anzeige nicht als solche gekennzeichnet
ist. Da sie dies ist, sei die Frage irrelevant. Nähere
Aussagen zur Bedeutung des Trennungsgrundsatzes im
Zusammenhang mit Keyword Advertising bleibt das Gericht
damit weiterhin schuldig.
Neu, aber weder überraschend
noch besonders ergiebig ist die Festlegung, dass es für die
Benutzung der Marke keinen Unterschied macht, ob Waren oder
Dienstleistungen bereits in der Anzeige selbst angeboten
werden oder erst später auf der in der Anzeige verlinkten
Webseite (Rdn 42-44).
2. Der EuGH nimmt überzeugend
Stellung zu Keywörtern, die im Vergleich zur Marke
Schreibfehler enthalten. Er weist darauf hin, dass ein
Zeichen mit einer Marke auch dann identisch ist,
wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung
alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es
als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke
aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem
Durchschnittsverbraucher entgehen können (Urteile vom 20.
März 2003, LTJ Diffusion, C‑291/00, Slg. 2003, I‑2799,
Randnr. 54, und BergSpechte, Randnr. 25).
Das nationale Gericht hat insoweit die Schreibweisen
“Portacabin“, „Portokabin“ und „Portocabin“ zu würdigen.
Liegt keine Identität vor, hat eine Prüfung von Art. 5 Abs.
1 lit. b zu erfolgen. Die dabei zu prüfende
Verwechslungsgefahr ist mit der Herkunftsfunktion identisch.
3. Ebenso überzeugend sind die
Ausführungen zu Art. 6 der Markenrechtsrichtlinie.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/104
kann es der Markeninhaber einem Dritten insbesondere nicht
verbieten, im geschäftlichen Verkehr „a) seinen Namen oder
seine Anschrift“, „b) Angaben über die Art, die
Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die
geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware
oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere
Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ oder „c) die Marke,
falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung
einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder
einer Dienstleistung“ zu benutzen. Dabei wird in der
Bestimmung jedoch klargestellt, dass dies nur gilt, „sofern
die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel entspricht“.
Ob die Voraussetzungen der
einzelnen Buchstaben vorliegen, hat das nationale Gericht
unter Berücksichtigung einiger Hinweise des EuGH zu
beurteilen. Im Ergebnis wird eine Rechtfertigung aber i.d.R.
daran scheitern, dass die Benutzung nicht den anständigen
Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. Rufen wir
uns in Erinnerung, dass eine Prüfung von Art. 6 nur relevant
wird, wenn zuvor eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion
bejaht wurde. Es muss also bereits festgestellt worden sein,
dass für einen normal informierten
und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur
schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen
Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder
einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder
vielmehr von einem Dritten stammen.
Unter diesen Umständen wird eine Benutzung der Marke gemäß
den anständigen Gepflogenheiten kaum mehr geltend gemacht
werden können. Letztlich muss das nationale Gericht hier
aber eine Gesamtabwägung vornehmen.
4.
Art. 7 der Richtlinie 89/104 enthält eine Ausnahme von dem
in Art. 5 der Richtlinie niedergelegten ausschließlichen
Recht des Markeninhabers, indem er vorsieht, dass das Recht
des Markeninhabers, einem Dritten die Benutzung seiner Marke
zu verbieten, erschöpft ist, wenn die Waren vom
Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den
Verkehr gebracht wurden, sofern es nicht berechtigte Gründe
rechtfertigen, dass sich der Markeninhaber dem weiteren
Vertrieb der Waren widersetzt (vgl. u. a. Urteile BMW,
Randnr. 29, sowie vom 20. November 2001, Zino Davidoff und
Levi Strauss, C‑414/99 bis C‑416/99, Slg. 2001, I‑8691,
Randnr. 40, und vom 23. April 2009, Copad, C‑59/08,
Slg. 2009, I‑3421, Randnr. 41).
Nach ständiger Rechtsprechung hat
schließlich, wenn mit einer Marke gekennzeichnete Waren vom
Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den
Verkehr gebracht wurden, ein Wiederverkäufer nicht nur das
Recht, die Waren weiterzuverkaufen, sondern auch das Recht,
die Marke zu benutzen, um den weiteren Vertrieb der Waren
beim Publikum bekannt zu machen
Entscheidend kommt es also
darauf an, ob ein berechtigter Grund dafür vorliegt, dass
der Markeninhaber sich der Benutzung widersetzt. Erneut der
Hinweis auf die herkunftshinweisende Funktion. Ist diese
tangiert, wird zugleich ein berechtigter Grund vorliegen.
Eine Werbung, die diesen Eindruck
hervorrufen kann, ist nämlich nicht erforderlich, um den
Wiederverkauf der vom Markeninhaber oder mit seiner
Zustimmung unter der Marke in den Verkehr gebrachten Waren
und damit das Ziel der Erschöpfungsregel des Art. 7 der
Richtlinie 89/104 sicherzustellen
5. Das Ergebnis des
Rechtsstreits hängt davon ab, ob das nationale Gericht eine
Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion bejaht
oder nicht. Tut es dies, werden Art. 6 und 7 eher nicht zu
einem Ausschluss einer Markenrechtsverletzung führen. Im
Unterschied zu den bisherigen Vorlagen, gibt der EuGH dem
niederländischen Gericht noch Hinweise zur Auslegung der
Funktion mit auf dem Weg. Wichtig hierbei die Anmerkung,
dass die Verwendung der Marke in Verbindung mit Wörtern wie
„Gebraucht“ oder „Aus zweiter Hand“ noch nicht ausreichen,
damit die Vorstellung einer wirtschaftlichen Verbindung
zwischen Werbenden und Markeninhaber entsteht. Dabei bleibt
offen, wie der EuGH die Anzeige eines Wiederverkäufers
sieht, wenn derartige Zufügungen nicht im Text der Anzeige
vorhanden sind. Jedenfalls ist jetzt geklärt, dass
derjenige, der Markenprodukte vertreibt, die Marke als
Keyword buchen darf, zumindest wenn seine Stellung als
Wiederverkäufer aus der Anzeige hervorgeht!
Es ist grundsätzlich nicht
schädlich, wenn auf der verlinkten Webseite auch andere
Gebrauchtwaren angeboten werden,
sofern nicht der Wiederverkauf dieser anderen Waren
angesichts seines Umfangs, seiner Präsentationsweise oder
seiner schlechten Qualität erheblich das Image herabzusetzen
droht, das der Markeninhaber rund um seine Marke aufzubauen
vermocht hat. Das lässt
aufhorchen. Der EuGH macht hier nichts anderes als eine
Gesamtabwägung, in die er nicht nur den Text der Anzeige,
sondern auch den Inhalt der verlinkten Webseite mit
einbezieht!