In
ihrer
Rede zum Urheberrecht am 14.6.2010 in Berlin ist
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger auch auf
einige „Google-Themen“ eingegangen.
Sie
wies darauf hin, dass
Bund,
Länder und Kommunen dabei sind, die Deutsche Digitale
Bibliothek aufzubauen und damit Kulturgut jedermann digital
zugänglich zu machen. Dazu ein Seitenhieb auf die Praktiken
des Google-Buchsuche-Programms: „Dieses
Vorhaben wird nicht durch kommerzielle Interessen geleitet,
wie bei Google, sondern dient der Wissens- und
Informationsgesellschaft. Ende nächsten Jahres soll diese
Bibliothek als Pilotprojekt im Netz starten und wir müssen
die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch die verwaisten
Werke jedermann zugänglich werden. Aber die Methode Google
ist nicht unsere; wir klären erst die Rechtsfragen und
nutzen dann das Werk anderer, nicht umgekehrt. Denn dies
sollte niemand vergessen: Das geringe Rechtsbewusstsein,
wenn es um das Urheberecht im Netz geht, die Stimmung des
anything goes, wird auch durch jene Unternehmen begünstigt,
die sich selbst wenig Mühe geben, Regeln einzuhalten.“
In
diesem Zusammenhang wies die Ministerin auch darauf hin, das
Problem der orpahn works angehen zu wollen.
Und
dann war da noch das leidige Thema „Leistungsschutzrecht für
die Presse.“ Die Ministerin stellte zum einen klar, dass es
nicht um ein Verbot der Verlinkung gehen werde, zum anderen
verwies sie darauf, dass das neue Recht kein Allheilmittel
sein werde, um Strukturveränderungen des Marktes
auszugleichen:
„Wir
müssen deshalb die Debatte führen, nicht ob, sondern wie wir
neben dem Urheberrecht der Journalisten auch die
organisatorische und wirtschaftliche Leistung der
Presseverleger besser schützen. Wie so ein
Leistungsschutzrecht im Detail aussehen kann, ist offen.
Allerdings: Die Rahmenbedingungen für Presseverleger im
Internet betreffen zugleich die Rahmenbedingungen für die
Internet-Nutzung insgesamt. Deshalb will ich sehr deutlich
sagen: Es geht hier nicht darum, den Informationsfluss im
Internet zu beschneiden. Es wird daher zum Beispiel kein
Verbot der Verlinkung geben. Schon 2003 hat der
Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil klar entschieden,
dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des
Urheberrechts ist. An dieser Entscheidung wird nicht
gerüttelt.
Die
Möglichkeit zur freien Verlinkung ist das Fundament des
Internets. Ebenso selbstverständlich ist für mich, dass auch
für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger die
Schranken des Urheberrechts gelten - also vor allem auch die
Zitierfreiheit. Wir wollen nicht über das Ziel
hinausschießen.
...
Wir werden sicherstellen, dass am Ende eine ausgewogene
Regelung getroffen wird, bei der keine dieser Gruppen
"leidet".
Dabei
muss aber auch klar sein: Niemand sollte sich von der
Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage
finanzielle Wunder erwarten. Dieses neue Schutzrecht kann
kein Allheilmittel für die Strukturveränderungen des Marktes
sein. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bringt
junge Leute nicht dazu, Zeitungen zu kaufen, und lässt
Werbekunden nicht ihre Investitionsentscheidungen
revidieren. Auf Änderungen der Nachfrage muss vor allem mit
neuen Angeboten reagiert werden.“