Das
OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob
ein Werk im Internet bereits dann öffentlich zugänglich
gemacht wird, wenn es unter einer URL erreichbar ist
oder erst dann, wenn das Werk auch verlinkt wurde
(Beschluss vom 8.2.2010, Az. 5 W 5/10).
„...
Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kartenausschnitt zu
keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt
war, sondern nur durch Eingabe der URL erreichbar war. Wie
das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die
abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der
URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich
voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk
faktisch eröffnet wird (Senat GRUR-RR 2008,383). Eine
bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff
realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der
Auffassung des LG Berlin (GRUR-RR 2008, 387) auch nicht aus
§ 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für
alle Formen der öffentlichen Wiedergabe - wozu nach § 15
Abs.2 Nr.2 UrhG auch das öffentliche Zugänglichmachen nach §
19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei, wenn
sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des
Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint; eine
nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht
erfasst (Dreier/Schulze. UrhR, 2.Aufl., § 15 Rn.46). Die
Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu
jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der
auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert
ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des
Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe
eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des §
19a UrhG bereits erfüllt.“