Der BGH
hat die Zulässigkeit von Thumbnails innerhalb der
Bildersuche kürzlich mit einer schlichten Einwilligung
begründet. Vor einem ähnlich gelagerten Problem stand auch
der OGH (Beschluss vom 23.2.2010, Az. 4 Ob 208/09 f). Bilder
der Klägerin waren längere Zeit in einem Hotel ausgestellt
und vergeblich zum Verkauf angeboten worden. In diesem
Zeitraum entstanden neue Fotos des Hotels, die in das
Internet gestellt wurden. Eines davon zeigt das Bild „Mozart
Symphonie No 41“. Dieses 1,20 x 1,60 Meter große Werk war
auf dem Foto in einer Größe von 1,1 cm x 1,5 cm zu sehen,
was weniger als ein Hundertstel der Originalgröße ist. Wenn
man so will, auch eine Art „Thumbnail-Fall“. Da das
österreichische Urheberrecht anscheinend auch keine passende
Schrankenbestimmung kennt, hat der OGH gleich auf eine
immanente Voraussetzung der Verwertungsrechte abgestellt
(das Werk muss in der verwerteten Form annähernd den
sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinem wesentlichen
schöpferischen Zügen vermitteln) und damit eine
Werkverwertung in Form einer Vervielfältigung, Verbreitung
und Zuverfügungstellung abgelehnt.
Thumbnails in einer Bildersuche dürften aber i.d.R. noch zu
klar das Ursprungswerk erkennen lassen, so dass ich aus der
Entscheidung des OGH nicht den Schluss ziehen würde, dass er
bei einem Bildersucheverfahren in Österreich ebenfalls
bereits auf der Ebene der Verwertungsrechte ansetzen würde.