Nach dem Urteil des
BGH zur
Google Bildersuche geht der Thematik die Spannung nicht
aus. In zwei Verfahren hat das OLG Hamburg über eine etwas
anders gelagerte Konstellation zu entscheiden. Gelangt ein
Werk ohne Einwilligung des Urhebers ins Netz, scheidet der
vom BGH eingeschlagene Weg einer schlichten Einwilligung in
Nutzungshandlungen durch Suchmaschinen aus. Allerdings
könnte sich - so der BGH in einem obiter dictum - eine
Haftungsprivilegierung aus den Vorschriften des TMG ergeben.
Das erste Urteil des OLG Hamburg liegt vor (12.5.2010, Az.
5 U 221/08), inhaltlich wird es die Diskussion um die
Bildersuche leider nicht voran bringen. Das Gericht nimmt
an, dass dem Kläger nicht die Rechte an den Werken zustehen,
die in der Bildersuche auftauchen.
"Die geltend gemachten Ansprüche aus Urheberrecht
stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu,
denn es kann der Entscheidung schon nicht zugrunde gelegt
werden, dass er die erforderlichen Rechte an den
streitgegenständlichen Motiven geltend machen kann. Da die
Parteien hier ausschließlich um eine (behauptete) Verletzung
des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von §
19a UrhG streiten, ist alleine maßgeblich, ob dem Kläger
dieses Recht zusteht oder ob er es wenigstens klageweise
geltend machen kann. Hiervon kann jedoch nach dem Vorbringen
des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
ausgegangen werden."
Die Urteilsbegründung
beschäftigt sich daher ausschließlich mit der Auslegung von
Verträgen und der Würdigung von Zeugenaussagen, trifft aber
keinerlei Feststellungen zur Bildersuche. Vielleicht werden
diese im Parallelverfahren (5 U 220/08) erforderlich.