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6.6.2010 Bildersuche:
Widerruf einer Einwilligung gegenüber einer Suchmaschine |
Dem Urteil des BGH zur Bildersuche (siehe dazu bereits
Urteilsgründe des BGH Bildersuche Urteils veröffentlicht)
lässt sich eindeutig entnehmen, dass ein Webmaster, der
nicht über eine Suchmaschine gefunden werden möchte, dies
nicht durch einen Widerspruch gegenüber einem
Suchmaschinenbetreiber zum Ausdruck bringen kann, sondern
nur durch Beseitigen des Moments, an dem seine konkludente
Einwilligung ansetzt. Der BGH sieht dieses im Einstellen der
Abbildungen der Werke im Internet, ohne diese gegen das
Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern. In der Praxis
bedeutet dies, dass ein Webmaster i.d.R. auf eine robots.txt
Datei oder einen noindex Meta-Tag zurückgreifen muss, um
Roboter von (allen oder einzelnen) Suchmaschinen insgesamt
von seiner Seite auszuschließen oder bei Google z.B. mittels
des NOIMAGEINDEX Meta Tags gezielt nur die Erfassung der
Bilder, um deren Anzeige in den Bildersuchergebnissen zu
verhindern, ohne zeitgleich auf die Präsenz in der Websuche
verzichten zu müssen. Der BGH begründet die Unbeachtlichkeit
eines schriftlichen Widerspruchs gegen die Nutzung durch
eine Suchmaschine u.a. mit dem Gesichtspunkt einer
protestatio facto contraria und stellt alleine auf die
Bedürfnisse des Werkverwenders ab. Er stellt sich nicht die
Frage, warum der Betreiber der Suchmaschine sich auf die
zumal nur konkludent erklärte Einwilligung des Urhebers
berufen können soll, wenn ihm durch eine Mitteilung genau
bekannt ist, dass der Urheber seiner Werkverwendung
widerspricht und ihm gegenüber die Einwilligung widerrufen
möchte. Während es sicherlich nicht zumutbar ist, nach
Willensäußerungen des Urhebers auf seiner Webseite suchen zu
müssen (der vielleicht einer Erfassung seiner Seite in
Nutzungsbedingungen widerspricht) und Roboter dies
automatisiert auch nicht leisten könnten, wäre eine Löschung
der Abbildungen aus der Bildersuche nach einem entsprechend
klaren Hinweis umsetzbar.
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