Das KG
hat eine interessante Entscheidung zur Haftung von Google
für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Snippets getroffen
(Beschluss vom 3.11.2009, Az. 9 W 196/09). Konkret ging es
um folgendes Suchergebnis:
"Schowbusiness: Eklat –
S. tritt unter Buhrufen ab … 6. März 2008 … Aber
ein sichtlich verwirrter S. und ein
besserwisserisches Publikum verwandelten den
sprachkritischen Abend in ein …
www…de/…/Eklat_…S._tritt_unter_Buhrufen_ab.html –
Im Cache – Ähnlich."
Ein Anklicken der Überschrift
führt auf die Webseite www…de/satire/article…/Eklat_…S._tritt_unter_Buhrufen_ab.html
und zu einem Beitrag in …, in dem unter der
Überschrift »Schowbusiness: Eklat – S. tritt
unter Buhrufen ab« über einen fiktiven
Auftritt des Antragstellers am … 2008 im
Berliner Schillertheater berichtet wird.
Der
Aufforderung, das Suchergebnis zu löschen, kam Google nicht
nach. Das KG hingegen bejahte einen Unterlassungsanspruch
aufgrund einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts.
Das
Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach
die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG auf
Unterlassungsansprüche nicht anwendbar sind. Umso mehr
verwundert es, dass das KG zuvor explizit ausspricht, dass
die §§ 8-10 TMG grundsätzlich auch für
Suchmaschinenbetreiber gelten (was noch immer eine heiß
diskutierte Frage ist; bis zum Bildersucheurteil des BGH
bzw. dem AdWords-Urteil des EuGH zu Google France musste man
mit einer Nichtanwendung durch Gerichte rechnen). Allerdings
setze dies voraus, dass es sich bei den angezeigten Inhalten
um fremde Informationen handelt. Auch dies prüft das Gericht
noch ausführlich und gelangt zu dem Ergebnis, dass "auch
ein Suchmaschinenbetreiber allein durch das automatisiert
erfolgende Einbinden fremder Informationen in den Suchindex
sich diese noch nicht zu eigen macht. Im Grunde noch klarer
als bei dem Betreiben einer Internetauktionsplattform ergibt
sich, dass die Informationen entsprechend der stets
erkennbaren Funktion der Suchmaschine als Drittinhalte i. R.
v. Linkreferenzen eingebunden werden. Für den Nutzer ist in
jedem Fall transparent, dass es sich bei den im Suchindex
abgebildeten Informationen nicht um solche des
Suchmaschinenanbieters handelt, weil die Ergebnisse stets
erst nach Durchführung einer entsprechenden
Suchbegriffrecherche erscheinen. Dies gilt jedenfalls,
soweit die Suchindexinhalte den Originalinformationen des
verlinkten Angebots entsprechen und nicht erkennbar
verändert wurden. Demnach stellen sich die insbesondere als
»Abstracts« oder »Vorschau« eingebundenen Textteile (Snippets)
des Suchindex, die im Wege automatisch arbeitender »Robots«
bzw. »Crawler« aufgefunden und indexiert wurden, als fremde
Informationen dar."
Unter welche der Haftungsprivilegierungen der konkrete Fall
einzuordnen wäre (Caching?, Hosting?), spricht das KG dann
aber nicht mehr an, sondern „springt“ zur Nichtanwendbarkeit
auf Unterlassungsansprüche.
Hinsichtlich einer Störerhaftung von Google stellt das KG
zunächst klar, dass Google keine Pflicht trifft, jedes
angezeigte Suchergebnis vorab auf eine mögliche
Rechtsverletzung zu überprüfen. Nach einem anwaltlichen
Mahnschreiben sei dies jedoch erforderlich gewesen.
Der
Snippet verletze den Antragsteller auch in seinem
Persönlichkeitsrecht. Zur Ermittlung des objektiven Sinns
des Snippets wird dabei wie folgt ausgeführt:
"Hiernach ist der
objektive Sinngehalt des streitgegenständlichen
Snippets, dass der Antragsteller am 6. März 2008
einen vollkommen misslungenen Auftritt vor einem
Publikum hatte, sodass er gezwungen war, unter
Buhrufen abzutreten. Diese Aussage ist auch
eindeutig. Aus dem Snippet selbst ergibt sich
kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine
satirische Darstellung handeln könnte und ein
solcher Auftritt tatsächlich gar nicht
stattgefunden hat. Der bloße Begriff »Schowbusiness«,
der nach Ansicht der … AG, als Verantwortliche
für den Beitrag in … ONLlNE bereits vom
satirischen Charakter (»Sc[sic!]howbusiness«)
zeugen soll, reicht für ein anderes Verständnis
nicht aus.
Damit aber wird die
Aussage auf der verlinkten Seite durch die
verkürzte Inhaltswiedergabe im Snippet in ihr
Gegenteil verkehrt. Sie wird von einer
satirischen Darstellung, die durch ihr
Erscheinen in der Rubrik Satire als eine solche
erkennbar sein soll, zu einer eindeutig unwahren
Tatsachenbehauptung. Dass der Sucheintrag
automatisch generiert wurde, ist unerheblich.
Denn der Wille, eine Aussage mit einem
bestimmten Inhalt zu treffen, ist für die
Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht
erforderlich."
Und
weiter zur Haftung von Google: "Allein
maßgebend für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers ist,
ob sich die Zusammenfassung bzw. Verkürzung der verlinkten
Seite noch im Rahmen der Kernaussage der Ursprungsseite
hält. Eine Persönlichkeitsverletzung durch den Betreiber der
Suchmaschine wird man umgekehrt dann annehmen können und
müssen, wenn – wie hier – die verkürzte, zusammenfassende
Darstellung im Snippet derartig sinnentstellend ist, dass
ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen
trifft der Snippet trotz seiner automatischen Erstellung
eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber
verantwortlich ist."