Die
Begründung des BGH zur Zulässigkeit der Google Bildersuche
liegt vor (siehe bereits
BGH-Urteil zu Thumbnails
).
Und um es kurz zu machen, sie überzeugt im Ergebnis und
weitgehend in der Begründung. Aber gehen wir die
entscheidenden Passagen einmal durch:
1.
Die Darstellung der Thumbnails in der Bildersuche tangiert
sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) als auch das
Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG).
2. Es
hat in den letzten Jahren nicht an Überlegungen gemangelt,
die Zulässigkeit der Thumbnails mit einer Schrankenregelung
zu begründen. Überzeugen konnten diese alle nicht und der
BGH verwirft derartige Ansätze. Konkret spricht er
insbesondere §§ 44 a und 51 UrhG an.
3.
Hinsichtlich einer (konkludenten) Einwilligung des
Berechtigten, der seine Bilder im Internet zugänglich macht
und damit auch die Grundlage für die Anzeige von Thumbnails
in Bildersuchmaschinen schafft, differenziert der BGH
zwischen einer nicht gegebenen konkludenten Einräumung eines
Nutzungsrechts und einer schlichten Einwilligung. Letztere
muss nicht den Erfordernissen genügen, die nach den
allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unter
Berücksichtigung urheberrechtlicher Besonderheiten an die
Einräumung eines Nutzungsrechts zu stellen sind. Es genügt,
wenn dem (schlüssigen) Verhalten des Urhebers entnommen
werden kann, er sei mit einer Nutzung seiner Werke durch
Bildersuchmaschinen einverstanden. Ob diese Differenzierung
dogmatisch sinnvoll ist, sei einmal dahingestellt.
In der Praxis wird sich die Unterscheidung kaum auswirken.
Der BGH führt wie folgt aus: "Daraus
ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin,
den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch
Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen
Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer
Werke von der Suche und der Anzeige durch
Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen,
aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer
Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden
werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in
dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden
dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet
ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den
nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen ....
Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des
Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die
Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen
mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine
verbunden sind ... Danach hat sich die Klägerin mit dem
Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne
diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern,
mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der
Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt."
Zur
Einwilligung konkretisiert der BGH noch weiter, dass eine
Mitteilung an Google, ein Bild zu entfernen, diese nicht
beseitigt: "Ist der an die
Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine
Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von
Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen
Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige
Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem
Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich
... Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten,
hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer
Werke durch Bildersuchmaschinen allgemein oder gerade durch
die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie
derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste
die Beklagte für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine
technisch in Vorschaubildern erfassen kann, jeweils
gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornahme technischer
Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art
und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die
betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche
Überprüfung im Einzelfall ist für den Betreiber einer auf
die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern
ausgerichteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar."
Der
BGH stellt sich dabei nicht die Frage, warum der Betreiber
der Suchmaschine sich auf die zumal nur konkludent erklärte
Einwilligung des Urhebers berufen können soll, wenn ihm
durch eine Mitteilung genau bekannt ist, dass der Urheber
seiner Werkverwendung widerspricht und ihm gegenüber die
Einwilligung widerrufen möchte.
In
der Praxis bedeutet dies, dass ein Webmaster i.d.R. auf eine
robots.txt Datei zurückgreifen muss, um Roboter von (allen
oder einzelnen) Suchmaschinen von seiner Seite
auszuschließen und so die Anzeige seiner Abbildungen in den
Bildersuchergebnissen zu verhindern.
Zu
weiteren Aspekten des Urteils und zu dessen Auswirkungen
demnächst mehr in einer ausführlicheren Anmerkung.