Während das Warten auf eine
Entscheidung des New Yorker Gerichts zum
Google-Buchsuchevergleich weitergeht, nehmen sich mehr und
mehr Autoren dieses Themas in der Literatur an. Der neueste
Beitrag stammt von Daniel Gervais (The
Google Book Settlement and the TRIPS Agreement)
und beschäftigt sich mit einer Detailfrage, einem möglichen
Widerspruch des Vergleichs mit den Vorgaben des TRIPS.
Ein nationales Gericht kann mit
einer Entscheidung an sich nicht gegen das
Urheberrechtsabkommen verstoßen und ist damit immun gegen
eine Überprüfung durch die WTO. Eine Hintertür aber bleibt.
Der weitreichende Vergleich, der auch Urheber anderer Länder
betreffen würde, ist nur aufgrund der Regelungen über eine
Sammelklage in den USA möglich. Die Vorschriften müssten
ggf. im Lichte des TRIPS ausgelegt werden und könnten der
Einstiegspunkt für ein Handeln der WTO werden.
Der Autor diskutiert im
Folgenden, ob ein Opt-Out System, bei dem Urheber sich gegen
die Verwendung ihrer Werke wehren müssen, mit der Bestimmung
internationaler Abkommen vereinbar ist, wonach der Schutz
des Urhebers nicht von Formalitäten abhängig gemacht werden
darf.