Der
Artikel
The Italian Google-Case: Privacy, Freedom
of Speech and Responsibility of Providers for User-Generated
Contents
von
Sartor, Giovanni und Viola de
Azevedo Cunha, Mario
beleuchtet die Begründung, mit der eine Verurteilung von
hochrangigen Google-Mitarbeitern durch ein Gericht in
Mailand erfolgt ist (dazu bereits
Urteil des Gerichts in Mailand zu YouTube
liegt vor).
Zwei
interessante Punkte möchte ich kurz aufgreifen:
Das
Gericht hat eine Verurteilung wegen „defamation“ abgelehnt,
weil es keine Verpflichtung eines Dienstes wie YouTube gebe,
das von seinen Nutzern hochgeladene Material zu überwachen.
Zu diesem Schluss gelangte der Richter aufgrund des
italienischen Rechts. Auf die Regelungen, die die
E-Commerce-Richtlinie umsetzen, hat er an dieser Stelle
nicht abgestellt. Hintergrund hierfür ist, dass er Google
diesbzgl. nicht als Hosting- sondern als Content-Provider
betrachtet und deshalb keine Haftungsprivilegierung
eingreift. Diese Überlegung dürfte im Lichte der aktuellen
AdWords-Urteile des EuGH allerdings bereits überholt sein.
Das italienische Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass
Google aktiv seine Nutzer zum Upload auffordert, um im
Wettbewerb mit anderen Videohosting-Seiten zu bestehen.
Zudem organisiere und ordne Google die Videos. Nach dem EuGH
ist ein wirtschaftliches Interesse jedoch nicht geeignet,
eine Haftungsprivilegierung auszuschließen. Es komme darauf
an, ob Google Neutralität gegenüber den gespeicherten
Informationen wahre.
Die
Begründung, warum überhaupt italienisches Recht auf den Fall
anwendbar ist, soll ebenfalls nicht besonders überzeugend
sein. Dies vor dem Hintergrund, dass die italienische
Datenschutzbehörde angedeutet hat, dass Google mit
Datenverarbeitungsprozessen, die in Italien geschehen, auch
wenn sie von italienischen Nutzern übermittelte Daten
betreffen, nicht dem italienischen Recht unterliege. Man
kann also durchaus argumentieren, dass Google von diesem
Standpunkt ausgehen durfte und damit einem Irrtum unterlag.
In diesem kann auch der Grund dafür gesehen werden, warum
Google sich nach Art. 17 des italienischen
Datenschutzgesetzes nicht an die zuständige Behörde gewandt
hat, um den Umgang mit Gesundheitsdaten (das beanstandete
Video zeigte ja eine Demütigung eines behinderten Schülers)
anzuzeigen und sich dann nach den von der Behörde gemachten
Vorgaben zu richten.