Hamburg und das Saarland haben eine Gesetzesinitiative in
den Bundesrat eingebracht, die auf eine Regelung des
Dienstes Street View zugeschnitten ist. Viel mehr als das
gesetzliche Festschreiben der bisherigen Zugeständnisse von
Google ist dabei allerdings nicht beabsichtigt. Der
Bitkom-Präsident
sprach denn auch schon von „politischem
Aktionismus“.
Überraschen kann es zwar nicht, aber auf drängende Probleme
des Fernabsatzes, der Haftungsprivilegierung von Anbietern,
der Bildersuche hat der Gesetzgeber jahrelang nicht wirklich
reagiert. Kaum ist ein Thema wie Street View in der breiten
Öffentlichkeit, schon wird etwas getan. Na ja... Aber zum
Inhalt der Initiative:
Drs. 259/10 fasst das Vorhaben wie folgt gut zusammen:
"Der vorliegende Gesetzentwurf sieht
vor, die §§ 28 und 29 BDSG um eine Konkretisierung des
Begriffs der „allgemeinen Zugänglichkeit“ von Daten für den
Fall der digitalen Abbildung von Straßenpanoramen zu
ergänzen. Zugleich werden der verantwortlichen Stelle
Pflichten zur Anonymisierung von Gesichtern und
Fahrzeugkennzeichen auferlegt. Das in § 28 Absatz 4a BDSG
neu aufgenommene Widerspruchsrecht ermöglicht
Hauseigentümern und Mietern, der Abbildung des Gebäudes im
Internet uneingeschränkt zu widersprechen. Gleichermaßen
können aufgenommene Personen eine vollständige
Unkenntlichmachung ihres Abbildes verlangen. Der
verantwortlichen Stelle wird in dem neu aufgenommenen § 33a
BDSG die Pflicht zur öffentlichen Mitteilung des Vorhabens
und der Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
auferlegt. Ein Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen
ist nach § 43 BDSG bußgeldbewährt."
Der
Entwurf legt zur allgemeinen Zugänglichkeit von Daten fest:
„an der allgemeinen
Zugänglichkeit fehlt es insbesondere bei Bildaufnahmen unter
Entfernung oder Überwindung blickschützender Vorrichtungen.“
Wer will anfangen, sich darüber zu streiten, wie hoch die
Kameras von Google danach montiert sein dürfen?
Zum
Widerspruchsrecht äußert sich der Entwurf wie folgt: "Der
neu eingeführte § 28 Absatz 4a BDSG, der auch in den Fällen
des § 29 BDSG gilt, statuiert ein uneingeschränktes
Widerspruchsrecht von Hauseigentümern und Mietern gegen die
Abbildung der Hausansicht im Internet sowie von
aufgenommenen Personen gegen ihre Abbildung. Zugunsten
effektiven Schutzes wird in diesen Fällen auf eine
Interessenabwägung verzichtet. Zugleich wird durch den neu
eingeführten § 33a BDSG die frühzeitige Information der nach
§ 38 BDSG zuständigen Aufsichtsbehörde und der
Öffentlichkeit sichergestellt. Die genannten Pflichten der
verantwortlichen Stelle werden durch neue Bußgeldtatbestände
in § 43 BDSG flankiert."
Einen
Monat vor der beabsichtigten Datenerhebung sind die
zuständige Aufsichtsbehörde und die Öffentlichkeit über
Tageszeitungen und das Internet zu informieren.