18.5.2010
Jugendschutzbeauftragter ins "Impressum" einer Website?
Letztes Jahr habe ich zusammen mit Simon Möller einen
Beitrag bei JurPC veröffentlicht, der sich mit Vorschlägen
zur Reform der Impressumspflicht beschäftigt (TMG Wiki:
Vorschläge für eine Neuregelung der Impressumspflicht für Webseiten,
JurPC
Web-Dok. 80/2009).
Ein am Rande gelegener Punkt findet sich auch im Entwurf zur
Änderung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags wieder. Ein
Anbieter hat über den Jugendschutzbeauftragten zu
informieren. § 7 Abs. 3 S. 2 f. JMStV n.F. sieht vor: "Der
Anbieter hat wesentliche Informationen über den
Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen
insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihm ermöglichen."