Jetzt
liegt er also auf dem Tisch, der erste Entwurf eines
Leistungsschutzrechts für die Presse! Vom BMJ stammt er
indes nicht. Dieses soll den Wunsch geäußert haben, dass
Verlage und Journalistenvertreter sich zunächst auf eine
gemeinsame Position verständigen. Auch eine neue Form von
Lobbyarbeit. Gebt uns doch gleich mal einen Gesetzesentwurf,
dann müssen wir weniger arbeiten und die Interessen anderer
Gruppen lassen wir gleich mal unberücksichtigt. Schöne neue
Demokratie!
Was
bislang zu sehen ist, erschreckt. Ein auf
iRights veröffentlichten Dokument
zeigt eine Gegenüberstellung der Positionen der Verlage mit
denen der Gewerkschaften DJV und ver.di. Zunächst grob zum
Inhalt des Vorschlags der Verleger, mit dem das UrhG um die
§§ 87 f und 87 g ergänzt werden soll:
Inhalt des Rechts: § 87 f UrhG-E: Der Presseverleger hat
das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile
daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Das Recht entsteht nicht durch
Vervielfältigung eines Presseerzeugnisses oder von Teilen
daraus.
§ 87
f Abs. 2 Urhg-E enthält die Definition von Presseerzeugnis
und Presseverleger: Presseerzeugnis im Sinne dieses
Gesetzes ist die redaktionell gestaltete Festlegung
journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier
oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem
Titel periodisch veröffentlichten Sammlung, soweit sie nicht
ausschließlich der Eigenwerbung dient. Journalistische
Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der
Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung
dienen, gleichviel, ob sie von Journalisten oder anderen
Personen geschaffen werden. Presseverleger ist derjenige,
der die wirtschaftliche und organisatorische Leistung
erbringt, um das Presseerzeugnis herzustellen. Die
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gelten nicht als
Presseverleger im Sinne dieses Gesetzes.
Der
Schutz des neuen Leistungsschutzrechts soll 50 Jahre
betragen. Es soll von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen werden (während die Verlage wohl eine neue VG
befürworten, möchten DJV und ver.di VG Wort mit der
Wahrnehmung beauftragen).
Welche Folgen ergäben sich daraus nun für Suchmaschinen?
1.
Ein Gesetzesentwurf für ein Leistungsschutzrecht der Presse
muss sich auch mit dessen Verhältnis zu den Urheberrechten
des Autors befassen. Stünden diese ungeregelt nebeneinander,
wäre einem Journalisten eine Zweitauswertung seines Beitrags
selbst dann (aufgrund des Leistungsschutzrechts) verboten,
wenn er dem Verlag lediglich ein einfaches
(urheberrechtliches) Nutzungsrecht eingeräumt und sich das
Recht einer eigenen Online-Veröffentlichung vorbehalten hat.
Die Gewerkschaften wollen dies mit § 87 f Abs. 5 UrhG-E
lösen: „Das Recht kann nicht zum Nachteil der Urheber
geltend gemacht werden, deren Beitrag im Presseerzeugnis
erschienen ist.“ iRights
spekuliert
an dieser Stelle darüber, ob Suchmaschinen dann nicht fein
raus sein könnten. Schließlich sorgt die Präsenz eines
Artikels in den Suchergebnissen für Publizität und die
Geltendmachung des Rechts gegen Suchmaschinen könnte zu
deren Nachteil sein. Gegen eine derartige Auslegung dürfte
aber sprechen:
„Zum
Nachteil der Urheber“ wird man eher als „Gegen den Urheber“
lesen müssen, so dass es auf faktische Wirkungen, wie eine
schlechtere Verbreitung des Artikels über Suchmaschinen
nicht ankommt.
Die
Lesart würde dem Willen des „Gesetzgebers“ (na ja, dem der
Presse...) zuwiderlaufen.
Ob
die Ausübung des Rechts gegen Suchmaschinen wirklich zu
einem Nachteil der Urheber führt, müsste erst noch geklärt
werden. Schließlich sind alle Suchmaschinen betroffen und
könnte der Entwurf das Ende der Snippets einleiten!
2.
Eine Verwertungsgesellschaft kann Suchmaschinen die
Rechteeinräumung nicht verweigern. Gem. § 6 UrhWG ist sie
verpflichtet, jedem Nutzer die entsprechenden Befugnisse zu
verschaffen. Der Nutzer muss die Rechte jedoch vor der
Verwendung einholen. Da sich das Leistungsschutzrecht auch
auf Teile von Artikeln beschränkt, wären Textauszüge bei
Google News vor einer Rechteeinräumung nicht mehr zulässig.
Schon um den notwendigen Verhandlungen Zeit zu geben, wäre
zumindest eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten dringend
erforderlich. Ansonsten hätten wir wirklich eine
Snippet-freie Zeit bei Google News!
3.
Die Auswirkungen dieser „Sprachmonopolisierung“ wären nicht
auf News-Dienste beschränkt. Letztlich wäre auch die normale
Websuche betroffen. Snippets von Presseerzeugnissen würden
ebenfalls vor einer Rechteeinräumung rechtswidrig werden.
Suchmaschinen ist es bislang aber nicht möglich,
festzustellen, auf welcher indexierten Seite sich
Presseerzeugnisse befinden. Von anderen Seiten wären
Snippets ja weiter zulässig. Die möglichen Konsequenzen: Die
Snippets verschwinden völlig aus der Websuche oder
Suchmaschinen und Verlage einigen sich auf die Verwendung
von Meta-Informationen, die ihnen anzeigen, von welchen
Seiten keine Snippets angezeigt werden dürfen.
Fazit: Der bisherige Entwurf ist völlig unausgegoren und
droht die Suchmaschinenlandschaft nachhaltig zu verändern.
Auswirkungen auf Blogger oder Überlegungen, selbst das Lesen
zu beruflichen Zwecken entgeltpflichtig zu machen, sind zwei
weitere, hier noch gar nicht angesprochene Problemfelder.
Aber das Leistungsschutzrecht wird uns noch eine Weile
beschäftigen!