Heute mal wieder ein
für die
Verbraucher und Recht zusammengefasstes Urteil, das in
der VuR 4/2010 erschienen ist:
Kamerakauf im Internet
1. Wird der Verbraucher in einem
Online-Shop erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs
darüber informiert, dass und in welcher Höhe Versandkosten
anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen
Endpreis enthalten ist, genügt dies nicht den Anforderungen
von § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV.
2. Wird für ein Produkt im Internet mit
einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder
bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben
oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht
aufzufinden sein.
(Leitsätze des Verfassers)
BGH, Urteil vom 16.7.2009, Az. I ZR 50/07
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Klägerin beanstandet, dass auf den
Internetseiten der Beklagten für eine Fotokamera mit einem
Testergebnis geworben wurde, ohne zugleich die Fundstelle
des Tests anzugeben.
Ferner wurden die Angaben zu
Mehrwertsteuer und Versandkosten bemängelt. Der
Bestellvorgang war dabei folgendermaßen gestaltet: Der Kunde
muss die von ihm ausgewählten Produkte durch "Anklicken" in
einen virtuellen Warenkorb legen. Zur Fortsetzung der
Bestellung ist erforderlich, dass der Warenkorb auf dem
Bildschirm geöffnet wird. Erst dabei werden der Nettopreis,
die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die anfallenden
Versandkosten angezeigt. Will er kaufen, muss der Kunde
seine persönlichen Daten eingeben und per Klick bestätigen,
dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
gelesen und akzeptiert hat, in denen ebenfalls darauf
hingewiesen wird, dass Versandkosten anfallen. Erst durch
einen weiteren Klick wird die Bestellung des Kunden
ausgelöst.
Gründe (zusammengefasst):
Der BGH hat einen Verstoß gegen § 1 Abs.
2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV angenommen.
Die Beklagte, die Verbrauchern im
Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S.
des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe
von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der
Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV
geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben,
dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die
Art und Weise, wie die Hinweise zu geben sind, richtet sich
nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.
Der BGH hat bereits für das UWG 2004
entschieden, dass die erforderlichen Informationen dem
Verbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den
Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen
Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 -
I ZR 143/04, WRP 2008, 98 - Versandkosten). Der Verbraucher
benötigt die Angaben nicht erst im Zuge der Bestellung,
sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher
befasst. An dieser Rechtslage hat sich durch die Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ihre
Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts
geändert.
Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für
den Verbraucher wesentlichen Informationen rechtzeitig
bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die im Falle der
Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des
Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die
nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben
zählen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und
dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 dieser
Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig
erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine
"informierte geschäftliche Entscheidung" treffen kann. Schon
das Einlegen in den Warenkorb ist jedoch eine geschäftliche
Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen
Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der
Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs.
2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis
enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR
22/05, WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis).
Die Höhe der Liefer- und Versandkosten
hängt häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder
von der Art der ausgewählten Waren ab. Es reicht deshalb
auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus,
unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den
Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei
Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit
einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der
allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten
öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den
Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des
virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert
ausgewiesen wird.
Der BGH hatte es bereits früher als
unlauter angesehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein
Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht
und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben
zu dem Test erhalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I
ZR 151/89, WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe). An diesem
Ergebnis hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche
Recht nichts geändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt
unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern
i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er
eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter
Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der
Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt,
mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher
dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich
angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet
wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es
daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers,
die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den
Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die
Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche
Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.
Bei einer Werbung für ein Produkt mit
einem Testergebnis im Internet muss daher die Fundstelle
entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite
dieser Werbung angegeben werden oder jedenfalls muss ein
deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu
der Fundstellenangabe führen. Für die Gestaltung dieses
Hinweises gelten dieselben Grundsätze wie zu § 1 Abs. 6
PAngV.
Praxishinweis:
Der BGH hält auch unter der Richtlinie
2005/29/EG daran fest, dass die Angabe von Umsatzsteuer und
sonstigen Preisbestandteilen erfolgen muss, wenn der Kunde
sich mit einem Angebot auseinandersetzt und damit schon vor
dem Entschluss, eine Ware in den Warenkorb zu legen (siehe
auch OLG Hamm, Urteil vom 2.7.2009, Az. 4 U 73/09). Damit
muss der potentielle Kunde spätestens auf der
Produktdetailseite die nach der PAnGV notwendigen
Informationen erhalten können. Besteht bereits auf einer
Übersichtsseite die Möglichkeit, ein Produkt in den
Warenkorb zu legen, ohne die entsprechende Detailseite
aufzurufen, dann muss bereits diese Seite alle notwendigen
Angaben enthalten.