Der BGH hält (erwartungsgemäß) die Google Bildersuche bzw.
die Erstellung und Zugänglichmachung der Thumbnails für
rechtmäßig (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 –
Vorschaubilder). Bislang liegt allerdings nur die
Pressemitteilung vor, die Urteilsgründe folgen erst
noch.
"Der Bundesgerichtshof hat die Revision der
Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die
Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung
begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des
Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon
ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine
ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche
Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als
Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der
in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in
das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu
machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht
rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin
(auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte,
diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der
Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die
Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff
durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen
Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer
Werke von der Suche und der Anzeige durch
Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen."
Man darf gespannt sein, wie die ausführliche Begründung
des BGH aussieht. Anscheinend verfolgt er keine Lösung über
eine konkludente Einwilligung. Die Pressemeldung liest sich
fast so, als würde er auf § 242 BGB abstellen und bei einer
Suchmaschinenoptimierung eine Berufung auf eine
Rechtsverletzung nicht zulassen. Dieser Ansatz, den bereits
das OLG Jena als Vorsinstanz vertreten hat, ist allerdings
in meinen Augen nicht ganz glücklich, weil schwer zwischen
einer Optimierung für die Web- und für die Bildersuche
unterschieden werden kann. Aber warten wir die weiteren
Ausführungen des BGH ab.
"Für Fälle, in denen – anders als im jetzt
entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen
und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu
nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt
worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen,
dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten
Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die
Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über
den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen
können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz.
106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine
Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht,
wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten
Information Kenntnis erlangt hat."
Der BGH spricht aus aktuellem Anlass auch den Fall an,
dass der Urheber sein Werk gar nicht selbst im Internet
veröffentlicht hat. Eine Berufung auf eine Einwilligung oder
einen Rechtsmissbrauch kann es dann bei Erstellung des
Thumbnails durch Google nicht geben. Eine derartige
Konstellation hat derzeit das OLG Hamburg zu entscheiden.
Der BGH gibt diesem mit auf dem Weg, dass
Suchmaschinenbetreiber haftungsprivilegiert sein könnten
(wie der EuGH in seinem AdWords-Urteil angedeutet hat). Auch
hier könnte die ausstehende Begründung noch Überraschungen
bergen: Geht der BGH ausdrücklich von seiner früheren Linie
ab, dass Hyperlinks / Suchmaschinen nicht unter die
Haftungsprivilegierungen des TMG fallen? Es sieht ganz so
aus!