Der
Beklagte in einem Verfahren vor dem LG Halle (Urteil vom
18.1.2010, Az. 4 = 807/08) hatte unberechtigt den Namen des
Klägers benutzt. Der Sachverhalt ist leider nicht genau
wiedergegeben, anscheinend hatte der Beklagte sich u.a.
unter dem fremden Namen auch in verschiedene Datenbanken
eingetragen, die zu seiner Webseite verwiesen.
„Der
Schadensersatzanspruch verpflichtete die Beklagte zur
Herstellung des Zustandes, wie er ohne die wissentlich
unberechtigte Namensnutzung bestanden hätte. Der
Schadensersatzanspruch richtete sich damit auf Beseitigung
aller Folgen aus ihrer rechtwidrigen und schuldhaften
Handlung. Dies beinhaltete zumindest, sich nach Kräften um
Löschung aller im Internet als Folge ihrer Tat kursierenden
Fundstellenverweise bei den jeweiligen Datenbankbetreibern
zu bemühen. Soweit diese auf einfache Schreiben nicht
reagieren, dürften ihr auch erhebliche
Durchsetzungsbemühungen des Löschungsbegehrens abzuverlangen
sein. Damit wird der Beklagten nichts unmögliches abverlangt
angesichts des Umstandes, dass die Datenbankbetreiber
ermittelbar sind. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist die Pflicht
der Beklagten aufgrund der vorsätzlichen, rechtswidrigen
Handlung weit gezogen, da eine unmittelbare Löschung durch
den Kläger nicht möglich ist und (s.o.) eine strafbewehrte
Unterlassungspflicht die Beklagte nicht trifft, wodurch für
den Kläger andere Einwirkungsmöglichkeiten nicht bestehen.“
Nicht
so ganz erschließt sich mir, warum das Gericht im
vorliegenden Urteil dann einen Anspruch auf Zahlung der
Vertragsstrafe ablehnt. Die Beklagte habe gegen die
Unterlassungspflicht nicht verstoßen. Denn sie sei im
Geschäftsverkehr nicht mehr unter der Bezeichnung „A“
aufgetreten. Und dann geht es tief rein in die Arbeitsweise
von Suchmaschinen. Vielleicht verstehen Sie den folgenden
Abschnitt „Wenn Gerichte Technik erklären“ besser als ich:
„Soweit
der Kläger darauf verweist, dass über Suchmaschinen im
Internet weiterhin auf die Beklagte und ihre Tätigkeit als
Immobilienmaklerin im Zusammenhang mit der Bezeichnung „A“
verwiesen wird, liegt kein unzulässiger Gebrauch dieses
Namens durch die Beklagte
vor, dessen Verwendung sie strafbewehrt zu unterlassen hat.
Denn die Unterlassungspflicht setzt ein „Auftreten“ der
Beklagten unter diesem fremden Namen voraus, erfordert
mithin eine aktive Tätigkeit der Beklagten in der
unberechtigten Namensnutzung. Eine solche aktive
Namensnutzung liegt jedoch nicht dadurch vor, dass
Suchmaschinen unbeeinflusst von der Beklagten weiterhin die
frühere unberechtigte Namensnutzung der Beklagten
perpetuieren. Dies liegt begründet in der Funktion der
Suchmaschinen. Die Datenbanken, aus denen die angezeigten
„Treffer“ der Suchmaschinen ihre Informationen zu den
eingegebenen Stichworten beziehen, suchen ständig im
weltweiten Internet und auch in anderen Datenbanken nach
Internetseiten mit den Stichworten und nehmen diese in die
eigene Datenbank auf, um diese Verweise bei einer
Suchanfrage anzuzeigen. Zwar dürften diese Verweise nach
einigen Monaten – bereits aus Kapazitätsgründen – in der
Datenbank einer Suchmaschine gelöscht und durch die neuen
Suchergebnisse überschrieben werden. Bei der Durchsuchung
des Internet stoßen diese Suchmaschinen zur Aktualisierung
ihrer Datenbanken aber auch auf Stichworte und
Seitenverweise, die in fremden Datenbanken – etwa
Brancheninformationssystemen - enthalten sind, selbst wenn
die Ursprungsinternetseite längst nicht mehr existiert. Die
Suchmaschine erkennt dies als aktuellen Interneteintrag an
und nimmt diesen Verweis deshalb in ihre Datenbank auf, ohne
zu prüfen, ob die Ursprungsinternetseite, auf die verweisen
wurde, überhaupt noch existiert. So ist dieser Verweis –
trotz Löschung der Ursprungsseite – weiterhin im Internet
aufzufinden. Da viele Datenbanken sich gegenseitig ständig
nach Stichworten durchsuchen, vervielfältigt sich dabei auch
das Suchergebnis zu einer bestimmten Internetseite, da es in
immer weitere Datenbanken aufgenommen wird und aus diesen
sich dann wieder weitere Datenbanken – oder auch die
Ursprungsdatenbank – für ihren Datenbestand „bedienen“. Das
System verselbständigt sich insoweit und perpetuiert damit
den Verweis auch auf längst gelöschte Internetseiten.
Solange noch irgendwo eine Internet-Datenbank diesen Verweis
auf eine frühere Internetseite enthält wird dieser Verweis
auch bei den Groß-Suchmaschinen (etwa Google) aufgrund der
Internetdurchsuchung nach Stichworten in die Datenbank
aufgenommen und wird deshalb bei Eingabe des Stichwortes ein
Verweis auf die andere Datenbank (etwa einen
Brancheninformationsdienst) zu der alten Internetseite
erfolgen.“