Heute ein etwas „lustigeres“ Urteil des OLG Hamm zur
Gestaltung einer AdWords-Werbeanzeige (
Urteil
vom 26.1.2010, Az. 4 U 141/09).
Um diese Anzeige ging
es:
" 100 Kondome ab 3,95 €
Über 180 Sorten bei Internetadresse1
Alles auf Lager & Porto ab 0,00 €.
Internetadresse 2/Kondome"
Das Problem dabei: Die Beklagte war nur bereit, von dem
Artikel "B 100er-Pack" zu 3,95 € eine Packung je Bestellung
abzugeben ("limitiert auf 1 Pack/Bestellung"). Die Klägerin
sah darin eine Irreführung. Der interessierte Verbraucher
müsse annehmen, dass er das beworbene Produkt unbegrenzt
bestellen könne. „Im Übrigen komme es nicht darauf an,
wie lange eine 100er-Packung vorhalte. Es gebe immer
Interessenten, die - sei es um einen Vorrat anzulegen, sei
es etwa für eine Party - mehrere Packungen zu erwerben
wünschten. Deshalb biete die Beklagte auch weitere Kondome
(zu einem höheren Preis) in 100er-Packungen an. So gebe es
auch 1000er-Packungen auf dem Markt für Verbraucher.“
Die Beklagte konterte. „Sie hat gemeint, dass die
Werbung nur Endverbraucher anspreche, die Kondome zum
Eigenverbrauch erwerben würden. Ein durchschnittlich
informierter und verständiger Verbraucher, der der Werbung
die situationsangemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe,
werde von ihr nicht irregeführt, da er gar nicht die
Erwartung habe, mehr als ein Stück der 100er-Packung
erwerben zu können, zumal ein Durchschnittsverbraucher mit
einer Packung wenigstens fünfzig Wochen auskomme und er
wegen der hohen Versandkosten Kondome immer nur neben
anderen Dingen mit bestelle.“
Die Klägerin gab sich nach einer Niederlage vor dem LG
nicht zufrieden: „Denn 100 % der interessierten Käufer
würden nicht vor Betreten des Angebots der Beklagten über
den Umstand aufgeklärt, dass die Bestellung nur auf eine
Packung pro Bestellung begrenzt sei. Wie groß die
anteilsmäßig Personengruppe sei, die dann tatsächlich mehr
kaufen wolle, sei insoweit nicht maßgeblich. Beispielsweise
würden auch Kondome in 1000er Packungen zum Kauf angeboten,
und es seien beispielsweise Prostituierte, die regelmäßig
Kondome in größerer Stückzahl als 100er Packungen
nachfragten.“
Doch auch das OLG Hamm lehnte eine Irreführung ab:
„Die angegriffene Werbeaussage selbst sagt zunächst
nichts über eine Abgabebeschränkung. Sie erweckt aber
andererseits auch nicht den gegenteiligen Eindruck, dass es
keine Abgabebeschränkung gibt. Folglich werden die
Verbraucher von vornherein nicht getäuscht, die diese
Informationslücke erkennen und nach weiterer Aufklärung
darüber suchen, wie viel Packungen sie insgesamt erwerben
können. Nicht getäuscht werden insofern auch diejenigen
Verbraucher, die erkennen, dass die H-Anzeige objektiv zur
Abgabemenge keine Aussage macht, und die deshalb nach
weiterer Aufklärung über diesen in der Anzeige nicht
angesprochenen Punkt suchen.“
Und selbst wenn Verbraucher zunächst einer
Fehlvorstellung erliegen, werden sie gleich auf der
Zielseite aufgeklärt:
„Selbst wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen
insoweit zunächst eine Unklarheit oder vermeintliche
Fehlvorstellung besteht, reicht diese für die Annahme einer
Irreführung noch nicht aus, weil diese bei dem Link auf die
Angebotsseite der Beklagten sogleich unschwer von der
mengenmäßigen Beschränkung auf "1 Pack/Bestellung"
aufgeklärt werden. Regelmäßig reicht es für die Gefahr einer
Irreführung zwar aus, wenn sich der Verkehr als Folge der
unrichtigen Angabe überhaupt erst und näher mit dem Angebot
des Werbenden befasst. Aufklärende Hinweise in einem
nachfolgenden Werbetext können die durch gesonderte
Werbeaussagen eingetretene Irreführung im Hinblick auf die
missbilligte Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr
beseitigen. Diese für die herkömmlichen Werbeformen
aufgestellten Grundsätze können allerdings für den hier
vorliegenden Fall der Werbung bei H-AdWords nicht mehr
uneingeschränkt übernommen werden (vgl. Senat, MMR 2009,
861, betr. "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" mit
zeitlichen Einschränkungen bezogen auf den
Bestellzeitpunkt). Denn die verknappte schlagwortartige
Werbung bei H steht in einem nicht trennbaren Zusammenhang
mit der klarstellenden Werbeaussage auf den Angebotsseiten
der Beklagten, auf die der Verbraucher stets gelangt, wenn
er sich näher auf das Angebot einlassen will. Dort erfährt
er in nicht zu übersehender Weise die Einschränkung und wird
in der erforderlichen Weise aufgeklärt, bevor er eine
Kaufentscheidung treffen kann. Der Fall kann nicht anders
behandelt werden als der Fall einer Blickfangwerbung. In
einem solchen Fall scheidet eine Irreführung schon dann aus,
wenn der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis
zu dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Bornkamm, in:
Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 5 Rn, 2.98).“
Schließlich muss m Rahmen des § 5 UWG eine bestimmte
Eingriffsschwelle erreicht sein: „Erforderlich ist eine
maßgebliche Täuschungsquote, die im Streitfall nicht
festgestellt werden kann. Auch die Pressemitteilung des
Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Anl.
BK6), wonach es im Jahr 2007 400.000 Prostituierte gegeben
habe, sagt wiederum letztlich nichts Maßgebliches darüber
aus, wie viele Prostituierte Kondome in welcher Menge und
mit welchem Einkaufverhalten in Online-Shops kaufen. Dabei
kann auch keineswegs, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, nur auf die Einkäufer abgestellt werden, die
an Mengen von mehreren Packungen zu 100 Kondomen
interessiert sind.“