Ein weiteres
für die
Verbraucher und Recht zusammengefasstes Urteil, das in
der VuR 4/2010 erschienen ist:
1. Ist die Anmeldemaske für eine
Internetplattform so gestaltet, dass der
Durchschnittsverbraucher über tatsächlich entstehende Kosten
nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar informiert wird
und er bei der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
annehmen darf, dass das Angebot keine Kosten verursacht,
liegt ein Dissens gem. § 155 BGB vor. Es kommt zu keinem
Vertragsschluss.
2. Im Fall der unberechtigten
Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner besteht ein
Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten zur Abwehr
solcher Forderungen aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, wenn
der vermeintliche Gläubiger zumindest fahrlässig handelt.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich bei einem Betreiber
einer sog. Internet-Abofalle daraus ergeben, dass er durch
eine Vielzahl von Beschwerden um die Missverständlichkeit
seines Angebots weis und die Forderung sofort fallen lässt,
nachdem sich ein Nutzer anwaltlicher Hilfe bedient.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Mannheim, Urteil vom 14.1.2010, Az. 10
S 53/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Auf den öffentlichen Seiten des
Internetportals der Beklagten werden Softwareprogramme
beschrieben, ohne dass ein Hinweis auf Kosten für das
Herunterladen ersichtlich ist. Die Programme sind alle auch
auf anderen Webseiten kostenlos erhältlich. Bevor ein Nutzer
diese auf der Webseite der Beklagten herunterladen kann,
wird er zu einer Anmeldeseite geleitet, auf der sich ein
(versteckter) Hinweis auf Kosten für eine Nutzungsdauer von
zwei Jahren befindet.
Der Kläger erhielt kurz nach seiner
Anmeldung Anfang 2008 eine Rechnung, auf die er aber nicht
reagiert hat. Anfang 2009 wurde er per Anwaltsschreiben zur
Zahlung aufgefordert, was er über seinen Anwalt zurückwies.
Die Beklagte hat daraufhin ihre Forderung sofort fallen
lassen. Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz für
die ihm durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
entstandenen Kosten. Nach Ansicht der Beklagten löst die
Geltendmachung eines möglicherweise unberechtigten
Schadensersatzanspruchs nicht ohne weiteres einen
Kostenerstattungsanspruch gegen den Anspruchsteller aus,
denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einem
unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden.
Gründe (zusammengefasst):
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur
Zahlung verurteilt. Das Landgericht Mannheim hielt die
Berufung für unbegründet.
Zwischen den Parteien ist kein Vertrag
geschlossen worden. Durch die Gestaltung des Angebots wird
Nutzern suggeriert, dass sie jedenfalls einen Teil des
Angebots der Beklagten kostenlos erhalten können. Der
Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung sind nicht so leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar gewesen, dass der
Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne
weiteres informiert wird. Dies ergibt sich auch aus dem
Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die
Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.
Für die Auslegung des Formulars ist gemäß
§§ 133, 157 BGB darauf abzustellen, wie der Erklärende das
Formular verstehen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 69.
Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung
der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon
ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten
verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein
Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein
Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
Die Beklagte hat also zu Unrecht eine
Rechnung geschickt. Grundsätzlich kommt im Falle der
unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für
den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein
Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH
NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8). Ein Haftung scheidet gemäß
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche
Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt, wobei
Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn
der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der
Sache nicht berechtigt ist. Ergibt nämlich eine
Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen
werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der
Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch
geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu
müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).
Das Gericht wertete das Verhalten der
Beklagten als jedenfalls fahrlässig. Sie wusste um ihr
zumindest missverständliches Angebot aufgrund einer Vielzahl
von Verbraucherbeschwerden. Auch sei sie von ihrer
Forderung nicht überzeugt gewesen, was sich aus dem
sofortigen fallen lassen der Forderung ergibt.
Praxishinweis:
Das LG Mannheim hat gegen den Betreiber
der Internet-Abofalle entschieden, sieht einen Anspruch auf
Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr von
unberechtigten Forderungen allerdings nur dann als gegeben
an, wenn dieser zumindest fahrlässig gehandelt hat. Hier
wären noch wesentlich deutlichere Worte angebracht gewesen.
Ein Anbieter, der es versäumt, Preise klar anzugeben,
verstößt gegen die Preisangabenverordnung und handelt
wettbewerbswidrig (siehe auch § 5a UWG). Aufgrund des
eindeutig rechtswidrigen Charakters des Geschäftsmodells
dürfte sich ein Anspruch des Geschädigten auch aus § 826 BGB
ergeben bzw. wäre in den allenfalls wenigen Fällen, in denen
keine Fahrlässigkeit des Betreibers festgestellt werden
kann, an eine Korrektur des Ergebnisses über § 242 BGB
aufgrund der Wertungen des UWG / der PAngV zu denken. Im
Ergebnis dürfte derjenige, der sich gegen die
gesetzeswidrige Abzocke einiger Internetseiten wehrt, nicht
auf den Kosten seiner Rechtsverfolgung sitzen bleiben.