Thumbnails
bezeichnen kleine Graphiken, die als Vorschaubilder für
größere Bilder dienen. Eingesetzt werden sie z.B. im Rahmen
von Übersichten einer Vielzahl von Bildern oder bei
Bildersuchmaschinen. Dabei ist deren Erstellung durch andere
Personen als durch den Rechteinhaber selber, juristisch
bedenklich. Weitgehend unstrittig dürfte dabei sein, dass
die Erstellung von Thumbnails von urheberrechtlich nach §§ 2
I Nr.5 bzw. 72 I UrhG geschützten Bildern urheberrechtlich
relevant ist. Das LG
Hamburg (Az.: 308 O 449/03) bejahte bei der Verwendung
von Thumbnails eine dem Urheber vorbehaltene öffentliche
Zugänglichmachung einer unfreien Bearbeitung der
Originalbilder gem. §§ 23 I, 19 a UrhG. Diese ist nicht
durch eine der Schranken des Urheberrechts gedeckt (zu
diesen ausführlicher der
entsprechende Teil meiner Promotion), auch eine analoge
Anwendung kommt aufgrund des Grundsatzes einer engen
Auslegung von Schrankenbestimmungen nicht in Betracht. Die
Zulässigkeit der Verwendung von Thumbnails hängt damit
regelmäßig davon ab, ob man von einer (konkludenten)
Einwilligung des Rechteinhabers in einer solche Verwertung
seines Werkes ausgehen kann. Das LG Hamburg hat dies
verneint: Es bestehe keine technische Notwendigkeit, Links
zu den Originalfotos grafisch als „thumbnails“ zu gestalten.
Vielmehr genüge auch ein einfacher Textlink. Eine solche
Argumentation ist bei einer Bildersuchmaschine allerdings
verfehlt, worauf z.B. Berberich (MMR 2005, 145 ff.) mit
guten Argumenten hinweist.:
Bei einer Textsuche werden auch kleiner Fragmente in den
Suchergebnislisten dargestellt. Diesen fehlt zumeist die
Werkqualität, so dass rechtlich im Vergleich zur Bildersuche
keine Probleme entstehen. Den Betreibern von
Bildersuchmaschinen wäre es nicht möglich, für die Anzeige
der Thumbnails angemessene Lizenzgebühren zu vereinbaren. Es
müsste mit entsprechend gigantischem Aufwand eine Vielzahl
von Verträgen mit unterschiedlichen Personen geschlossen
werden.
Webmaster wünschen sich in aller Regel Traffic auf ihren
Seiten und dementsprechend Links von Suchmaschinen. Bei
einer Bildersuche setzt dies aber voraus, dass dem Suchenden
ein Eindruck des gefundenen Bildes vermittelt wird. Deshalb
sei davon auszugehen, dass ein Urheber in die Verwendung von
Thumbnails durch Suchmaschinen einwillige. Dies gelte nur
dann nicht, wenn diese eine solche Größe und Qualität
aufweisen würden, dass sie den Besuch der Webseite, von der
sie stammen, überflüssig machen. Auch eine isolierte Anzeige
des Bildes in Normalgröße wäre nicht mehr von einer
Einwilligung gedeckt.
Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis die Zulässigkeit
von Thumbnails durch Suchmaschinen juristisch vollständig
aufgearbeitet ist. Eine Lösung über eine in einem begrenzten
Umfang anzunehmende Einwilligung erscheint eine vertretbare
Lösung, die Urheber nicht an einer angemessenen Verwertung
ihres Werkes hindert und den Betrieb von Bildersuchmaschinen
überhaupt erst ermöglicht.