Ein weiteres
für die
Verbraucher und Recht zusammengefasstes Urteil, das in
der VuR 4/2010 erschienen ist:
Bei einer Werbung für Waren in
Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum
Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der
eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit
dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens
erreicht werden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 16.
7. 2009, Az. I ZR 140/ 07
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien sind Wettbewerber beim
Internetvertrieb von Elektronikprodukten. Die Beklagte
bewarb am 21.7.2006 Waren ihres Sortiments über die
Preissuchmaschine froogle. de. Die zum Kaufpreis
hinzukommenden Versandkosten nannte sie dabei erst auf ihrer
eigenen Internetseite, die über das Anklicken der
Warenabbildung oder des als elektronischer Verweis
gekennzeichneten Produktnamens zu erreichen war. Nach
Ansicht der Klägerin liegt hierin ein Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung. Die Ausgangs- und die
Berufungsinstanz haben diese Einschätzung geteilt.
Gründe (zusammengefasst):
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.
§ 1 Abs. 2 PAngV gilt nach seinem
Wortlaut zwar allein für Angebote. Aufgrund der durch Art. 5
Abs. 2 der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch auch die Werbung
unter Angabe von Preisen erfasst (BGH, Urt. v. 4. 10. 2007 -
I ZR 22/ 05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 -
Umsatzsteuerhinweis, m. w. N.) und damit auch der
beanstandete Auftritt der Beklagten in der
Preissuchmaschine. Dieser hätte damit den Anforderungen des
§ 1 Abs. 6 PAngV genügen müssen, wonach die Angaben der
allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der
Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und dem
Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar
und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen
(Satz 2).
Diesen Erfordernissen genügte die Werbung
der Beklagten nach Ansicht des BGH nicht. Zutreffend habe
das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass
Preisvergleichslisten dem Verbraucher vor allem einen
schnellen Überblick darüber verschaffen sollen, was er für
das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet
der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller
zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die
Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich
voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf
angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der
diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf
hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten
anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher auch nicht
damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis
noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist,
dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht
wird.
Es entspricht auch der Lebenserfahrung,
dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer
Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine
gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot
näher befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters
mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht.
Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die
preislich günstigsten Angebote bevorzugen. Wird der
Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf
hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche
Versandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss
wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein
Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu
überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter
ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren,
wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die
Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen
Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig
davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit
verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der
Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu
zahlenden Versandkosten fehlt.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 6
PAngV stellen Vorschriften dar, die i. S. des § 4 Nr. 11 UWG
auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2008, 84 Tz. 25 -
Versandkosten; GRUR 2008, 532 Tz. 21 - Umsatzsteuerhinweis,
m. w. N.).
Die Verhaltensweise der Beklagten ist
schließlich auch geeignet, den Wettbewerb i. S. des § 3 UWG
2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr
als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung der
heute geltenden Spürbarkeitsbestimmungen (§ 3 Abs. 1 und 2
Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
erfährt der Nutzer der Preisvergleichsliste alsbald nach
Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten, dass zu
dem zunächst genannten Preis noch Versandkosten
hinzuzurechnen sind. Dies ändert indessen nichts an der
Spürbarkeit des Verstoßes. Die Nichtberücksichtigung der
Versandkosten führt dazu, dass das Angebot der Beklagten in
der Günstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter
oben erscheint. Eine solche Verschiebung in der
ausgeworfenen Rangliste wird häufig bereits dann eintreten,
wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im
Einzelfall gering sein sollte. Der Nutzer der
Preisvergleichsliste wird dadurch dazu verleitet, sich näher
mit dem Angebot zu befassen.
Praxishinweis:
Wer als Online-Händler seine Dienste über
Internet-Preissuchmaschinen anbieten möchte, sollte genau
überprüfen, ob die dort in seinem Auftrag veröffentlichten
Angebote den rechtlichen Anforderungen der
Preisangabenverordnung genügen. Nicht immer sind Plattformen
so gestaltet, dass sie ihren Nutzern alle gesetzlich
geforderten Angaben ermöglichen; und dies obwohl Gerichte
für deren Betreiber in Einzelfällen bereits
Verkehrssicherungspflichten dahingehend angenommen haben,
dass sie zumutbare Maßnahmen zur Erfüllung von im
Allgemeininteresse liegenden Informationspflichten ergreifen
müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U
139/08, MMR 2009, 194 f. bzgl. der Impressumspflicht bei
einer Anzeigenplattform).
Bis zu
dem Urteil des BGH gab es auch bei Google keine praktikable
Möglichkeit, die Versandkosten für die angebotenen Waren
anzugeben. Kurz nach der Veröffentlichung der
Pressemitteilung des BGH hat das Unternehmen jedoch reagiert
und ermöglicht es seitdem Nutzern, mittels des sog.
Versand-Attributs, Versandwerte für Artikel in der Google
Produktsuche anzugeben. Dieses besteht aus den vier
Unterattributen Land, Region, Service und Preis.