Zeit mal
wieder für ein paar von mir für die
Verbraucher und Recht zusammengefasste Urteile, die in
der VuR 4/2010 erschienen sind:
Das Zusenden
von Ware nach einem erfolgten Widerruf ist gem. §§ 3, 7
Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F. unlauter und wettbewerbswidrig.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Urteil vom 17.6.2009, Az. 9
U 120/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Im November 2008 hat der
Verfügungsbeklagte einem Kunden Ware zugesendet, obwohl
dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen
hatte. Die entsprechende Erklärung ist auch zugegangen und
dies wurde per E-Mail bestätigt.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat aufgrund einer
unzumutbaren Belästigung einen Verstoss gegen §§ 3, 7 Abs.
1, 2 Nr. 1 UWG a.F. bejaht. Eine solche liege insbesondere
in einer Werbung, die der angesprochene Marktteilnehmer
erkennbar nicht wünscht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die
Zusendung unbestellter Waren und die Erbringung unbestellter
Dienstleistungen dient der Förderung des Absatzes dieser
Waren und ist als eine solche Werbung zu werten. Sie erfüllt
schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des
§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a. F. als sogenannte
anreißerische Werbung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, 26.
Aufl. 2008, § 7 UWG, Rnr. 135 m.w.N.). Auch durch die
Unlauterkeitsrichtlinie, die aufgrund der zum damaligen
Zeitpunkt bereits abgelaufenen Umsetzungsfrist Anwendung
findet, wird ein solches Verhalten als unlautere
Geschäftspraktik ausdrücklich verboten (Art. 5 Abs. 5 i.V.m.
Anhang I Nr. 29 Unlauterkeitsrichtlinie). Danach ist es
unter allen Umständen unlauter, einen Verbraucher zur
sofortigen oder späteren Bezahlung oder Zurücksendung oder
Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende
geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat,
aufzufordern.
Durch den Widerruf hat sich der zunächst
wirksame Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein
Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Eine wirksame
Bestellung lag mithin im Zeitpunkt der Zusendung der Waren
nicht mehr vor. Ob die trotzdem erfolgte Versendung auf
einem Versehen beruht, ist für die rechtliche Beurteilung
unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 7 UWG kein Verschulden
voraussetzt.
Praxishinweis:
Betreiber eines Online-Shops sollten
grundsätzlich davon absehen, Kunden unaufgefordert Waren
zukommen lassen. Auch nach einem erklärten Widerruf sollte
nicht versucht werden, die Meinung des Bestellers durch das
Zusenden der Ware noch einmal zu ändern. Der Widerruf
wandelt das Schuldverhältnis in ein
Rückabwicklungsverhältnis um und der Verkäufer hat den
Versand der Ware zu stoppen. Fehler führen
verschuldensunabhängig zu einem Wettbewerbsverstoß, wie das
Urteil des OLG Koblenz zeigt.