Das LG Hamburg hat sich mit
Beschluss vom 5.3.2010 (Az. 324 O 565/08) mit der Haftung
von YouTube für ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Videos
beschäftigt. Diese, im Hauptsacheverfahren ergangene
Entscheidung, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das
Urteil vom Einstweiligen Verfügungsverfahren vom 5.12.2008
(Az. 324 O 198/08) erneut widerzugeben. Die wesentlichen
Punkte:1. Das LG
Hamburg bejahte sowohl seine Zuständigkeit als auch die
Anwendbarkeit deutschen Rechts. Das lag nicht auf der Hand,
weil der Vorwurf auch einen Zeitraum betrifft, an dem noch
keine deutsche Version von YouTube existiert hat. Google
hatte hier zu argumentieren versucht, das Angebot unter .com
sei nicht auf den deutschen Markt zugeschnitten und
deutsches Recht deshalb nicht zu beachten gewesen. Auch wenn
alleine die Abrufbarkeit des Angebots in Deutschland für das
LG Hamburg wohl ausreichend gewesen wäre, wies es doch auf
zahlreiche Umstände hin, die einen inhaltlichen Bezug zu
Deutschland begründen. Zum einen sei es möglich gewesen,
deutschsprachige Videos mit deutschsprachigen Titeln (wie
etwa auch dem Titel des streitgegenständlichen Videos)
einzustellen, zum anderen hatten Nazi-Inhalte für eine nicht
unerhebliche politische und mediale Debatte in Deutschland
gesorgt. Das Ergebnis des LG dürfte insoweit zutreffend
sein. YouTube erfreute sich großer Beliebtheit in
Deutschland und das Unternehmen hat auch nichts unternommen,
um Nutzer aus Deutschland von dem Angebot auszuschließen.
Damit war es entgegen seiner vielleicht ursprünglichen
Intention auch auf diesen Nutzerkreis ausgerichtet.
2. Das LG Hamburg legte sich nicht
fest, welchen Sorgfaltsmaßstab es bei YouTube hinsichtlich
der Kontrolle seiner Inhalte anzulegen gedenkt. Denn selbst
wenn der mildeste Haftungsmaßstab angelegt würde, bestünde
im konkreten Fall ein Unterlassungsanspruch. Zumindest ein
Handeln auf einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche
Rechtsverletzung hin, sei erforderlich. Das Video war von
einem Nutzer "geflaggt", d.h. beanstandet worden. Ein
Mitarbeiter von YouTube sah sich daraufhin das Video an, sah
aber keinen Verstoß gegen die Community-Richtlinien und
sperrte das Video nicht. Erst ein halbes Jahr später nach
einem Gespräch mit einem Vertreter des Zentralrats der Juden
wurde es entfernt.
Das LG Hamburg hielt das Video, das
die Verbrennung eines Fotos des verstorbenen Präsidenten des
Zentralrats der Juden vor einem Hakenkreuz aus Legosteinen
zeigt, für eine offensichtliche schwere Verletzung der
Menschenwürde. Das Video hätte daher unverzüglich entfernt
werden müssen. YouTube habe positive Kenntnis durch das "Flagging"
erhalten und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit seien
keine weiteren Informationen mehr erforderlich gewesen. Für
irrelevant hielt es das Gericht, dass es sich bei dem "Flagging"
um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme
handelt.