Wie sieht es jetzt eigentlich um die Zukunft der Verwendung
fremder Marken als Keywords bei Google AdWords nach dem
EuGH-Urteil
aus?
Der BGH hat in seinem Bananabay-Urteil angedeutet,
dass er eine selbständige Werbefunktion nicht annehmen
würde. Sollte der EuGH dies tun, läge für ihn eine
Beeinträchtigung nahe, weil der Konkurrent die Marke zu
Werbezwecken benutzt. Der EuGH hat nun die selbständige
Werbefunktion angenommen, eine Beeinträchtigung im Rahmen
von AdWords aber abgelehnt. Dabei bleibt aber weiter ein
Diskussionsspielraum, weil in den vom EuGH entschiedenen
Fall der Markeninhaber über die normalen Suchergebnisse
hinreichend sichtbar war. Ist er dies nicht, könnte eine
Rechtsverletzung nach wie vor gegeben sein.
Der BGH hat hinsichtlich der Herkunftsfunktion eine enge
Variante (die Buchung der Marke allein stellt schon eine
Beeinträchtigung dar) oder eine weite (es kommt auf eine
Verwechslungsgefahr an) angedeutet. Der EuGH hat sich für
letztere entschieden, den nationalen Gerichten aber großen
Spielraum gelassen. Sie müssen entscheiden,
ob
eine Anzeige so vage gehalten ist, dass ein normal
informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf
der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden
Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im
Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit
diesem wirtschaftlich verbunden ist. In Beta-Layout
hat der BGH es hinsichtlich der Ablehnung einer
Verwechslungsgefahr als maßgeblich angesehen, dass der
Verkehr die Anzeige als eine von dem eingegebenen Suchwort
unabhängige bloße Eigenwerbung der Klägerin ohne Hinweis auf
eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten versteht. Sofern
der EuGH auf die Vorlage des BGH hin keine weiteren
Konkretisierungen seiner Position vornimmt, könnte der BGH
weiter eine sehr liberale Haltung fahren und i.d.R. eine
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ablehnen.